Unterhalts Schulden und Haftbefehl

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rstoss: Hat der (Unterhalts-)Schuldner nach bürgerlichem oder Zivilrecht eine eideststattliche Versicherung (Offenbarungseidsversicherung) abzugeben, kann das Gericht zu deren Erzwingung Haftbefehl erlassen (§ 901 ZPO), ebenso zur Vollstreckung des persönlichen Arreste (§ 933 ZPO).Die Wiederholung ist des öfteren möglich.