Auskunftspflicht?

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Nach §29 WEG hat der Verwaltungsbeirat eine überwachende Funktion für die Verwaltung. Damit ist der Verwaltungsbeirat ein von der Eigentümergemeinschaft und der Verwaltung unabhängiger Verantwortlicher für die entsprechende Datenverarbeitung gemäß DSGVO.

Der Verwaltungsbeirat wird von der Eigentümerversammlung gewählt und kann im Zuge einer solchen natürlich auch personenbezogene Daten, die für die Auftragserfüllung des Verwaltungsbeirats erforderlich sind, erheben. Dazu gehören Adressen, ggf. Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer. Damit haben alle Eigentümer die Möglichkeit, ihre Kontaktdaten in angemessener Form bereitzustellen.

Nach §18 Abs. 4 WEG kann jeder Wohneigentümer "von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen". Dies sind jedoch Geschäftsunterlagen. Das LG Düsseldorf urteilte in einem Fall, dass dies keinen Anspruch auf den Erhalt einer Eigentümerliste mit E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer begründet (Urteil vom 4.10.2018, Az.: 25 S 22/18). Eine solche Liste wäre also idealerweise vom Verwaltungsbeirat selbst zu erstellen, der dann auch DSGVO-konform die Art der Nutzung dieser Liste im Rahmen des eigenen Verfahrensverzeichnisses offenlegen muss. Im gleichen Verfahren wurde jedoch das Recht auf Herausgabe einer Liste der Eigentümer mit Namen und Adressen bejaht, da dies im berechtigten Interesse der Eigentümergemeinschaft erfolge.

https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Duesseldorf_25-S-2218_WEG-Verwalter-muss-an-einzelnen-Wohnungseigentuemer-Eigentuemerliste-mit-Namen-und-Anschrift-herausgeben.news27608.htm