hallo ..

hier ein paar nützliche Informationen.. Dein Vermieter möchte Deine Fenster machen und dieses fällt dann unter den Begriff Schönheitsreparaturen. Hierzu ein paar Sachen...

Der Begriff "Schönheitsreparaturen" ist übrigens etwas irreführend, denn in der Regel handelt es sich nicht um Reparaturen, sondern um Renovierungen. Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ist grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Abnutzungen, die lediglich durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache eingetreten sind, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Von dieser gesetzlichen Regelung wird jedoch zumeist abgewichen und im Mietvertrag wird der Mieter zur Durchführung von bestimmten Renovierungsmaßnahmen über eine Renovierungsklausel verpflichtet. Der Artikel Verjährungsfrist von Ansprüchen bei Schönheitsreparaturen erläutert die Rechtsprechung zur Frist von 6 Monaten.

Ein Irrglaube ist es, wenn ein Mieter davon ausgeht, dass der Bezug einer unrenovierten Wohnung ihn auch davon befreit, beim Auszug eine Endrenovierung vorzunehmen. Der Vermieter kann dem Mieter die Vornahme von Schönheitsreparaturen auch auferlegen, wenn der Vermieter die Wohnung in unrenoviertem Zustand übergibt. Eine zulässige Vereinbarung im Mietvertrag gilt als eine Hauptleistungspflicht des Mieters. Die Rechte und Pflichten des Mieters sind im Hinblick auf die Vornahme von Renovierungen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung einem Wandel unterzogen worden. Denn nicht jede Vereinbarung im Mietvertrag zur Vornahme von Schönheitsreparaturen (Renovierungsklausel) durch den Mieter ist rechtlich wirksam. Für die Prüfung, ob die dem Mieter übertragene Pflicht zur Vornahme bestimmter Schönheitsreparaturen auch rechtlich zulässig ist, sind 3 Punkte besonders zu beachten:

Ist die im Mietvertrag stehende Regelung (Klausel) rechtlich überhaupt wirksam? Gerade bei allgemeinen Formularklauseln hat die Rechtsprechung viele Klauseln für unwirksam erklärt. Was zählt zu den Schönheitsreparaturen? Dazu gehören zum Beispiel nicht das Abschleifen von Parkettboden, das Reinigen eines Teppichs oder die Renovierung eines gemieteten Kellerraums. Sind zulässig auf den Mieter übertragene Schönheitsreparaturen zu dem gewünschten Zeitpunkt überhaupt "fällig, d.h. besteht bei objektiver Betrachtung ein Renovierungsbedarf?"

Na dann viel Erfolg

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