Kostenbeteiligung des Untermieters bei Fensterrenovierung zulässig?

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hallo ..

hier ein paar nützliche Informationen.. Dein Vermieter möchte Deine Fenster machen und dieses fällt dann unter den Begriff Schönheitsreparaturen. Hierzu ein paar Sachen...

Der Begriff "Schönheitsreparaturen" ist übrigens etwas irreführend, denn in der Regel handelt es sich nicht um Reparaturen, sondern um Renovierungen. Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ist grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Abnutzungen, die lediglich durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache eingetreten sind, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Von dieser gesetzlichen Regelung wird jedoch zumeist abgewichen und im Mietvertrag wird der Mieter zur Durchführung von bestimmten Renovierungsmaßnahmen über eine Renovierungsklausel verpflichtet. Der Artikel Verjährungsfrist von Ansprüchen bei Schönheitsreparaturen erläutert die Rechtsprechung zur Frist von 6 Monaten.

Ein Irrglaube ist es, wenn ein Mieter davon ausgeht, dass der Bezug einer unrenovierten Wohnung ihn auch davon befreit, beim Auszug eine Endrenovierung vorzunehmen. Der Vermieter kann dem Mieter die Vornahme von Schönheitsreparaturen auch auferlegen, wenn der Vermieter die Wohnung in unrenoviertem Zustand übergibt. Eine zulässige Vereinbarung im Mietvertrag gilt als eine Hauptleistungspflicht des Mieters. Die Rechte und Pflichten des Mieters sind im Hinblick auf die Vornahme von Renovierungen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung einem Wandel unterzogen worden. Denn nicht jede Vereinbarung im Mietvertrag zur Vornahme von Schönheitsreparaturen (Renovierungsklausel) durch den Mieter ist rechtlich wirksam. Für die Prüfung, ob die dem Mieter übertragene Pflicht zur Vornahme bestimmter Schönheitsreparaturen auch rechtlich zulässig ist, sind 3 Punkte besonders zu beachten:

Ist die im Mietvertrag stehende Regelung (Klausel) rechtlich überhaupt wirksam? Gerade bei allgemeinen Formularklauseln hat die Rechtsprechung viele Klauseln für unwirksam erklärt. Was zählt zu den Schönheitsreparaturen? Dazu gehören zum Beispiel nicht das Abschleifen von Parkettboden, das Reinigen eines Teppichs oder die Renovierung eines gemieteten Kellerraums. Sind zulässig auf den Mieter übertragene Schönheitsreparaturen zu dem gewünschten Zeitpunkt überhaupt "fällig, d.h. besteht bei objektiver Betrachtung ein Renovierungsbedarf?"

Na dann viel Erfolg

In diesem Fall geht aber einiges durcheinander: Wieso zahlen beide Bewohnerinnen Miete an den Vater der "Vermieterin", wenn doch angeblich die Fragestellerin "Untermieterin" sein soll. In Wahrheit sind beide doch offenbar Hauptmieter.

Wieso sollen Kosten auf den Mieter umgelegt werden? Das geht rechtlich überhaupt nur mit Vereinbarung. Von einer vertraglichen Vereinbarung dahingehend, dass Kosten einer Fenster-"Renovierung" durch den Wohnungsmieter getragen werden sollen, hab ich noch niemals etwas gehört.

Was möglich ist, ist bei wohnwertverbessernden Maßnahmen 11% der Kosten jährlich als Mieterhöhung auf den Mieter umzulegen. Solange Du noch nichts schriftlich in dieser Hinsicht vorliegen hast, brauchen wir uns da garnicht weiter drüber zu unterhalten. Nur soviel: Unter einer Fensterrenovierung verstehe ich den Neunanstrich und das Nachkitten von Holzfenstern. Das fällt nicht unter die umlagefähigen Kosten. Da müßten schon Fenster ausgetauscht worden sein gegen solche mit besseren Dämmeigenschaften. Davon aber schreibst Du uns nichts. Oder, hast Du nur schon lange nicht mehr aus dem Fenster geschaut?

Die Tochter wohnt in der Wohnung des Vaters. Weil sie ihre Kosten senken wollte, hat sie an eine Studentin untervermietet - mit Untermietvertrag - und die versucht sie nun über den Tisch zu ziehen ;-) weil die sich nicht auskennt - danke für deine Antwort!

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@amike

Zum Ziehen gehören zwei: Derjenige, der zieht und derjenige, der sich ziehen läßt. Also, halt Dich am Stuhl fest; hier hast Du genügend Munition dafür bekommen.

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Klar, die neuen Fenster muß der Eigentümer / Vermieter bezahlen. Den Mieter einen Anteil zahlen zu lassen ist nicht ok.

Höchstens mal die Miete erhöhen wäre möglich. Nach dem Mietspiegel plus max. 10% mehr.

Gut zu wissen - danke für die schnelle Antwort! DH!

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