Nein, das brauchst du nicht, wenn du dir ganz sicher bist, dass du Alleinerbe bist, so etwa durch ein aktuelles Testament, dann darfst du sicherlich ohne weiteres sofort den teuren Schmuck an dich nehmen. Gefährlich wird es aber, falls weitere Miterben da sind oder du gar nicht Erbe bist. Das weißt du sicherlich am Besten. Kläre das jedoch zu aller Vorsicht mit dem Nachlassgericht ab.

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Ich würde keinen Einspruch einlegen. Der hat ja auch keinen Wert, da du nicht beschwert bist. Ich würde abwarten und die Sache rechtskräftig werden lassen. Das FA hat eh die Möglichkeit einen rechtswidrigen Steuerbescheid wieder aufzuheben und rückgäng zu machen bzw. die Überzahlung zurück zu verlangen. Aber da müsste sie erst einmal den Fehler selbst entdecken und bist du zudem durch die Verjährung geschützt und wohl auch durch einen Wegfall der Bereicherung.

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So viel ich weiß, gibt es allenfalls eine Gläubigerbenachteiligung, was aber wohl in deinem Fall nicht vorliegt. Prüfe das aber nochmals nach. Denn da müsste ein Gläubiger mit dem Schuldner eine unlautere Absprache getroffen haben, damit der Gläubiger zuerst bedient wird oder nicht redlich bevorzugt wird, weshalb die anderen auf der Strecke bleiben. Aber ansonsten ist, wie hier schon richtig angemerkt, der Schuldner in der Wahl seiner Zahlungen frei, außer es ist bereits ein Insolvenzverfahren eingeleitet.

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Einfach den Brief mit Kündigung in Gegenwart eines Zeugen in den Briefkasten des Vermieters einwerfen. Dann ist in jedem Fall zugestellt. Wenn er schon im gleichen Haus wohnt, weißt du ja sicher, dass er dort auch aufhältlich ist. Es daher schon etwas merkwürdig, dass dennoch nicht postalisch zugestellt werden kann.

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Die Vorlage der Reparaturrechnung mit Ausweis der Mehrwertsteuer genügt meines Eachtens, um die Zahlungspflicht der Versicherung auch bezüglich der Mehrwertsteuer auszulösen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach Gutachten immer abrechnen kann. Also ist auch die Differenz zur Rechnung von der Versicherung zu zahlen, die Differenz allerdings ohne Mehrwertsteuer.

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