Es gibt ein höchstrichterliches Urteil zur Berechnung der AfA. Der Gesamtkaufpreis für ein Wohnung, bzw. ein Haus richtet nicht nach der Restwertmethode, sondern ist nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf das Grundstück und das Gebäude aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001, 183). 

Zur Hilfe bei der Berechnung der AfA:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-02-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html

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