Der Grundsatz "Wer auffährt ist schuld" steht im Verkehrsrecht als Anscheinsbeweis für das Verschulden durch den Auffahrenden. Hintergrund ist die Pflicht eines Verkehrsteilnehmers sein Fahrzeug jederzeit zum Stehen bringen zu können. Dazu gehört nunmal auch ein diesbezüglicher Sicherheitsabstand.
Allerdings ist dieser Anscheinsbeweis natürlich widerlegbar und bei kleineren Tieren geht die Verkehrsicherheit stehts vor. Eine Vollbremsung ist jedoch nach gängiger Rechtsprechung bei Kleintieren i.a. nicht gerechtfertigt, da ein nachfolgendes Fahrzeug sich hierauf auch bei ausreichendem Sicherheitsabstand kaum einstellen kann. Als Autofahrer gilt es, die Sicherheit des allgemeinen Verkehrs und vor allem auch der nachfolgenden Fahrzeuge zu gewährleisten. Bremst man nun als Autofahrer stark ab, um ein Kleintier zu retten und kommt es hierdurch zu einem Auffahrunfall, so muß der tierliebe Fahrer damit rechnen, den Schaden zumindest teilweise tragen zu müssen.