Ist man als Minijobber nicht Arbeitnehmersparzulagen berechtigt?

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Doch, auch Arbeitnehmer, die als kurzfristig Beschäftigte, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft oder geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob) tätig sind und deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird sind berechtigt, eine Arbeitnehmersparzulage zu erhalten.

Kannst Du hier nachlesen:  § 40a EStG