Erbrecht bei leiblichen und Stiefkindern mit Berliner Testament

3 Antworten

lenVielen Dank für deine schnelle Antwort. Soweit ich informiert bin fand keine Adoption statt. Es wurden vom Gericht keine Geburtsurkunden angefordert, deshalb vermute ich, weiß das Gericht nicht vom Sachverhalt. Im Testament ist nichts davon erwähnt. Der gleiche Geburtsname ergibt sich daraus, dass alle Kinder weiblich sind und als Geburtsnamen den des Vaters/ der Eltern tragen. Der Vater starb vor 30 Jahren - ist nicht wieder verheiratet. Die Mutter/Stiefmutter hat sehr darauf geachtet, alle Kinder gleich zu behandeln - die beiden leiblichen Kinder erfuhren erst im Erwachsenenalter von dem Sachverhalt, dass die älteren Geschwister von einer anderen Mutter stammten. Deshalb hat sie sicherlich das Testament so aufgesetzt. Die Familiensituation war mit Sicherheit ein familiäres Verhältnis. Was ist mit "führt das zu einem anderem Ergebnis" gemeint? Verstehe ich es richtig, dass die leiblichen Töchter froh darüber sein können, wenn der Entwurf zum Erbschein so entschieden wird. Dann käme auf jeden Fall ein höherer Betrag zustande, als wenn die Summe durch 14 geteilt würde.

Rat2010  18.04.2013, 16:13

>Soweit ich informiert bin ...

ist mir in dem Fall zu wenig. Jedenfalls wenn du die leibliche Tochter bist und die Stiefkinder aus der Erbschaft raus haben möchtest, ist es entscheidend, ob die Stiefkinder adoptiert wurden. Weil das in dem Fall wohl zu einem Zusammenbruch einer Familie führt, rate ich mal ab.

Das "führt zu einem anderne Ergebnis" meint, was du dir auch ausgerechnet hast. Ob jede Tochter (und die Kinder der verstorbenen) jeweils 1/5 wie im Entwurf zum Erbschein oder 1/14 wie von der Erblasserin geschrieben bekommen, macht je nach deren individueller Situation schon einen Unterschied, oder? Anzumerken wäre noch, dass das 14tel unter dem Pflichtteil von 1/10tel liegt, jede der Töchter also etwas von dne Kindern zu fordern hätte. Nebenbei auch die der verstorbenen Tochter von den anderen Enkeln.

Ich halte es außer bei großen Vermögen - bei denen die Steuer eine Rolle spielt - für falsch, die Enkel zu bedenken. Dass die bei den Großeltern leichteres Spiel haben als die, die sie selbst erziehen durften, ergibt sich aus der Lebenserfahrung.

Trotzdem steht es so geschreiben und wenn ein Enkel weiss, dass er eigentlich auch etwas bekommen sollte (und Omas sind ja Plaudertaschen) wird das mit der Änderung "von Amts wegen ;)" so nicht klappen.

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Snooopy155  18.04.2013, 20:12
@Rat2010

Mir stellt sich die Frage, wie bei Vorhandensein eines Berliner Testamentes ein weiteres Testament vom überlebenden Partner erstellt werden kann, das rechtsgültig ist. Hier ist eigentlich der Gestaltungsspielraum sehr eng.

Andererseits sind die Stiefkinder nicht verwandt mit der Ehefrau und daher werden sie nur dann beim Erbe berücksichtigt, wenn sie im Berliner Testament als Schlußerben auch genannt wurden.

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Frosch78 
Fragesteller
 19.04.2013, 10:32
@Rat2010

Vielen Dank für die Antwort. Da es sich bisher nur um Überlegungen bei mir bzgl. dieses Sachverhalts handelt, komme ich aufgrund deiner Antwort (und meinem Empfinden) zu dem Schluss, dass es am besten ist, es so zu belassen, wie der Entwurf vorsieht.

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Frosch78 
Fragesteller
 19.04.2013, 10:34
@Snooopy155

Vielen Dank für die Antwort. Es wird für mich immer klarer. Danke.

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zu 1. wurden die in die Ehe mitgebrachten Kinder irgendwann adoptiert? Weil du davon schreibst, dass der Sachverhalt dem Amtsgericht (weil alle den selben Namen haben?) nicht ersichtlich ist, kann man davon ausgehen. Dann wären sie leiblichen gleichgestellt. Wenn nicht adoptiert, hätte das ganze ein "G'schmäckle", weil die Stiefkinder womöglich wegen des Verhältnisses zu ihrer Stiefmutter von einem ihnen zustehenden Pflichtanteilsanspruch vor 30 Jahren Abstand genomen haben. Wenn sie weder adoptiert wurden noch ein wie auch immer geartetes Verhältnis zur neuen Frau ihres Vaters haben, wird die Mutter sicher nur ihre beiden leiblichen Kinder und die vier Enkel gemeint haben. Wenn irgendwas dazwischen (nicht adoptiert aber familiäres Verhältnis, so dass sie wahrscheinlich gemeint waren) wird die Sache wenn man sich nicht einigt schwer.

zu 2. die Kinder der verstorbenen Tochter treten an die Stelle der Tochter.

Wenn sie die Stiefkinder adoptiert hat und kein Testament da wäre, wäre das Erbe demnach richtig aufgeteilt

Nun gibt es aber ein Testament, das etwas anderes besagt, nämlich dass das Erbe auf die vier (lebenden) Kinder und zehn Enkel in gleicher Höhe aufgeteilt werden soll. Statt gevierzehntelt wurde das Erbe bisher gefünftelt und wenn das Testament keine Fehler hat führt das zu einem bisher falschen Ergebnis.

Zunächst wären hier zwei Erbfälle zu unterscheiden, die des Mannes und der Frau.

Grds. wären nur leibliche oder adoptierte Kinder des jeweiligen Erblassers neben dem Ehegatten erb- bzw. pflichtteilsberechtigt.

Bei dem Beliner Testament käme es darauf an, ob befreite Vorerbschaft vereinbart wurde. Nur dann könnte die längstlebende Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes überhaupt diese neuerliche Verfügung zu Gunsten der Enkel auf ihren (ererbten und eigenen) Reinnachlass erlassen.

Bezgl. des Reinnachlasses des Mannes gälten die Nacherbschaftsregelungen des gemeinschaftlichen Testamentes, wonach die 5 Kinder des Mannes offenbar als Nacherben bestimmt wurden.

G imager761

Frosch78 
Fragesteller
 19.04.2013, 10:25

Vielen Dank für die Antwort. Es wird für mich immer klarer. Danke.

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