Anzeige Gefährliche Körperverletzung?

4 Antworten

Gleiche Antwort wie bei allen vergleichbaren Fragen:

Das kann Notwehr sein. Ob in dem konkreten Einzelfall Notwehr vorlag, ist aus der Ferne immer ganz schwer zu prüfen. Die Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 1 StGB) muss geeignet und erforderlich sein, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Das Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Allerdings ist das jeweils relativ mildeste geeignete Mittel zu wählen (ständige Rechtsprechung des BGH). Der zur Notwehr Berechtigte muss sich dabei nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.

Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 10, S. 2

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Flucht ein bestehendes Notwehrrecht nicht grundsätzlich entfallen lässt.

Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 12

Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB wäre nochmal separat zu prüfen.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Der Fall ist sehr davon abhängig, wie der Richter es sehen wird, denn spätestens als die eingestiegen waren, war für Euch die Sache beendet.

Da hättet Ihr doch die Polizei rufen können. Wozu noch an die Scheibe klopfen?

Als derAusstieg gleich anzunehmen er würde zuschlagen ist auch etwas hergeholt. Was Dein Freund da gemacht hat, nennt man "Putativnotwehr"

Um eine Putativnotwehr handelt es sich, wenn jemand in vermeintlicher Notwehr handelt, eine Notwehrlage in Wirklichkeit aber nicht vorliegt.

Ihr habt völlig sinnlos eine Schlägerei vom Zaun gebrochen. Auf die Leute einzureden, dass sie nicht fahren sollen, war ja noch ok, aber als die drin saßen, war es durch. Viellichtschafft ihr eine Einstellung nach § 153 a StPO (Einstellung gegen Geldauflage), oder einen "minderschweren Fall."

Und in Zukunft haltet Euch zurück.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.
Nikki532 
Fragesteller
 16.07.2023, 07:41

Wie beurteilen Sie nur meinen Fall ? Also, dass ich erst eingeschritten bin, wo die Sache losging, da ich es ja erst nur von weiten gesehen habe..

0
wfwbinder  16.07.2023, 07:59
@Nikki532

Wie ich schon schrieb, ich sehe es als Gesamtvorgang.

Aber Du kannst Dich auch auf den Standpunkt stellen, dass Du erst tätig wurdest, als die Schlägerei bereits ins Gang war und Dein Freund in Unterzahl kam.

Was mich erschreckt ist einfach, dass ihr Euch nciht einfach entfernt habt. Kein Fluchtversuch, als der Ausstieg und sagte "Ich fick Dich."

Ihr habt aus meiner Sicht die Schlägerei eindeutig provoziert. Aber zum Glück bin ich kein Richter.

4
Answer123  16.07.2023, 13:12
@wfwbinder

Sehe ich grundsätzlich wie du, Walter.

Was mich erschreckt ist einfach, dass ihr Euch nciht einfach entfernt habt. Kein Fluchtversuch, als der Ausstieg und sagte "Ich fick Dich."

Wobei man hier aber einwerfen muss, dass die Möglichkeit zur Flucht ein bestehendes Notwehrrecht nicht grundsätzlich entfallen lässt.

Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).

BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 12

0
wfwbinder  16.07.2023, 13:28
@Answer123

Alles OK, aber hier war durch den Einstieg in den Wagen, keine Konfrontation mehr gegeben.

Sie wurde durch das Klopfen an der Scheibe und das dann folgende Tür öffnen erst wieder provoziert und als der mit den Worten "Ich fick Dich" erst wieder relevant. und dann hat der Freund vorsorglich schon mal zugeschlagen. Dann stieg der andere aus, was man als Nothilfe sehen kann.

Wohlbemerkt, mann müsste beide Seiten hören, aber die ganze Schlägerei war völlig unnötig.

2
Answer123  16.07.2023, 13:29
@wfwbinder
Wohlbemerkt, mann müsste beide Seiten hören, aber die ganze Schlägerei war völlig unnötig.

Sehe ich genauso.

0

Wir kennen deine Version, aber wir kennen nicht die Version der beiden Männer.

Zumal deine Schilderung kein Straftatbestand einer Gefährlichen Körperverletzung ist. Diese ist ein anderes Kaliber.

Somit halte ich mich von einer Beurteilung zurück.

Interessant wäre noch zu wissen, was der Alkoholtest ergeben hat und ob dem Fahrer der Führerschein entzogen worden ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
wfwbinder  16.07.2023, 07:54
Zumal deine Schilderung kein Straftatbestand einer Gefährlichen Körperverletzung ist.
§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Der Frager war mit seinem Freund gemeinsam tätig, damit ist es gefährliche Körperverletzung, auch ohne Hilfsmittel/Waffe.

2
senior1  16.07.2023, 08:51
@wfwbinder

Nein. Laut der Schilderung handelt es sich um eine Schlägerei nach §231. Auch Punkt 4 trifft hier nicht zu, da lt. der Schilderung die zweite Person erst später hinzukam. Nikki532: Teile uns später mal das Urteil mit.

0
wfwbinder  16.07.2023, 10:02
@senior1

Ja, aber das ist schon eine rechtliche Beurteilung. Bei der Vorladung geht es ja um einen Verdacht.

0
Nikki532 
Fragesteller
 16.07.2023, 08:13

Aufjedenfall wurde den beiden nach dem alkoholtest der autoSchlüssel abgenommen.
ich danke ihnen für die Antwort und würde sie einmal bitten nur meinen Fall zu betrachten ab dem Moment wo ich zugegriffen habe.
vielen dank im Voraus für die kompetente Hilfe !!

0

1. Dass ihr die vom Fahren abhalten wolltet, war absolut OK!

2. Alle weiteren Aktionen von euch waren nicht mehr OK!!!

3. Als die eingestiegen waren, hättet ihr einfach die Polizei rufen sollen, Kennzeichen und Fahrzeugtyp durchgeben und gut ist!

4. Ihr habt euch als Sheriff aufgespielt und alles weitere provoziert!

5. "Mein Freund hat sofort zugeschlagen"

Es lag ja noch gar kein Angriff vor, der eine Notwehr begründet!

6. "Ich habe auch mehrmals zugeschlagen…"

Mehrmals zuschlagen hat unter Umständen auch nichts mit einer Notwehr zu tun!

Fazit:

Ich als Richter würde auch bei euch mit voller Härte durchgreifen, denn man sollte auch euch aufzeigen, wo eure Grenzen sind!