Ab wann muss ich Steuern zahlen wenn ich Zeichnungen verkaufe?

4 Antworten

§46 Abs. 3 Satz 1 EStG: "[...] ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht [...] der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen."

Mit anderen Worten: wenn Du bis max. 410 EUR im Jahr auf diese Weise verdienst, sind diese Nebeneinkünfte steuerlich nicht relevant.

Wenn diese Nebeneinkünfte die 410 EUR übersteigen, musst Du prinzipiell die Erlöse angeben. Da es sich dann jedoch um steuerlich relevante Einkünfte handelt, kannst Du auch Werbungskosten (z.B. Softwarekosten, Rechnerkosten, anteilig Internetkosten, Kosten für Cloud-Storage, womöglich sogar ein Arbeitszimmer) geltend machen. Wenn sich hieraus abzeichnet, dass dauerhaft ein Überschuß von mehr als 410 EUR im Jahr entsteht, handelt es sich um eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, d.h. dies wäre als künstlerische Tätigkeit wahrscheinlich als Freiberuf dem Finanzamt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu melden. Handelst Du noch mit Rahmen und verkaufst Kopien Deiner Werke in Serie, dann wird das ggf. kein Freiberuf, sondern ein Gewerbe sein. Das wäre im Detail zu prüfen.

Also wäre die erste Frage, um welche Beträge im Jahr es geht, dann ist die Natur Deiner selbständigen Tätigkeit zu prüfen.

Ab dem ersten Euro Gewinn, da der Grundfreibetrag bereits durch den Vollzeitjob ausgeschöpft wird.

Du musst einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, Deinen Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln und Deiner Steuererklärung in der Anlage S beistellen.

Guten Morgen,

ich hab mal bei meinem Lohnsteuerhilfeverein nachgesehen und dort steht Folgendes:

Private Verkäufe
Sofern sich der private Verkauf auf  Gegenstände des täglichen Gebrauchs bezieht, besteht keine Steuerpflicht.
Typische Fälle sind der Verkauf
Ihrer gelesenen Bücher,
nicht mehr getragener Kleidung oder auch
Ihres privat genutzten Pkw.
 
Wenn es sich  nicht mehr um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt, sind die Verkäufe steuerpflichtig, sobald sie einen jährlichen Betrag in Höhe von insgesamt 600 Euro übersteigen.
Quelle: https://www.aktuell-verein.de/nebeneinkuenfte/#private-verkaeufe

Ich denke also, wenn du diesen Betrag nicht überschreitest, dann musst du diesen auch nicht bei der Steuer angeben. Erkundige dich aber vorsichtshalber nochmal bei deinem Steuerberater oder beim Finanzamt selbst.