Frage
Außenanstriche sind generell Sache des Vermieters, selbst wenn im Mietvertrag etwas anderes steht.
Außenanstriche sind generell Sache des Vermieters, selbst wenn im Mietvertrag etwas anderes steht.
Nur bei schweren Verfehlungen gegen den Erblasser wie z. B. Körperverletzung kann dieser enterben, ansonsten steht der Tochter ihr Pflichtteil zu.