Obige sind Antworten sind falsch. Bei einer Zahlung durch Überweisung ist die Leistungshandlung nach bisheriger Auffassung demnach rechtzeitig erbracht, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf beim Kreditinstitut eingegangen ist, dieses den Überweisungsauftrag angenommen hat und das Konto gedeckt bzw. ein entsprechender Überziehungskredit eingeräumt ist. Am 3. überweisen ist somit OK.

Verzug tritt nur ein, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig geleistet hat. Nach bisheriger Auffassung wurde die Geldschuld nach § 270 Abs. 1 BGB als qualifizierte Schickschuld eingestuft.10 Gemäß § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Geld auf eigene Kosten und Gefahr dem Gläubiger zu übermitteln. Der Leistungsort liegt nach § 269 Abs. 1 i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners.11 Somit ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidend, wann der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat, also wann die Leistungshandlung erfolgt ist.

Siehe auch BGH WuM 2010,500 ; WuM 2010 495

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