Kein Mensch kann dir verbieten, zum Arzt zu gehen, auch nicht dein Arbeitgeber. Wenn du dich unwohl fühlst oder krank, dann musst du sogar gehen. Der Arzt entscheidet schon, ob du tatsächlich krank bist oder nicht. Dies zu beurteilen, ist nur er der Fachmann.

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Dort sind selbst bei einer Klagerücknahme keine Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten. Das ist ja das Besondere beim Arbeitsgericht und wird auch nicht durch eine Klagerücknahme anders. Selbst Gerichtskosten fallen keine an, weil dein Bekannter erst in der Güteverhandlung sich befindet. Der Richter hat Recht. Nehme am besten zurück und es ist das kostengünstigste, weil keine Kosten für dich zu erstatten sind.

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Ich halte die Auskunft von dogfan für richtig. Wenn nämlich du der Erbe deiner Mutter bist und das Erbe annimmst, trittst du auch in die Rechtstellung deiner Mutter gegenüber dem Vekäufer des Schranks ein. Wenn ihr mehr Erben seid, wofür dein "wir" spricht, besteht dann eine Erbengemeinschaft, die sich mit dem Verkäufer weiter auseinandersetzen muss.

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Die Frage ist sehr komplex. Zuerst ist zu beachten, dass dein Schwiegervater bereits vorverstorben ist. Da er nicht testiert hat, ist gesetzliche Erbfolge eingetreten mit der Folge, dass der Erbanteil des Schwiegervaters an deine Schwiegermutter, deinen Mann und seine 3 Geschwister übergegangen ist. Es muss also schon eine Erbengemeinschaft bestanden haben, bevor deine Schwiegermutter verstarb. Diese besteht fort, wobei jetzt nur der Pflichtteil, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils liegt, noch bei deinem Mann hinzu kam. Auf deine Zahlen übertragen könnte das wie folgt aussehen: Zunächst tritt gesetzliche Erbfolge ein an der angenommenen Hälfte des Vermögens deines Schwiegervaters, also an 47.500,00 Euro. Davon erhielt die Mutter die Hälfte und die andere Hälfte von Gesetztes wegen jeweils die 4 Kinder zu gleichen Teilen. Das Erbe der Mutter, woraus sich dann der Pflichtteil berechnet, ist also um den Erbanteil ihres verstorbenen Mannes erhöht, beträgt somit 47.500,00 Euro zzgl. die Hälfte, also den Betrag von 71.250,00 Euro. Diesen Betrag erhält das eingesetzte Kind allein, muss allerdings den Pflichtteil an die übrigen 3 Kinder auszahlen, also jeweils 1/8 = 8.906,00 Euro. Danach hat freilich dein Mann schon wie die anderen 3 Kinder den gesetzlichen Erbteil nach dem Ableben ihres Vaters.

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