Baden und Duschen nach 22 bzw. nach 24 Uhr oder sogar mitten in der Nacht ist erlaubt. Mit dieser Begründung wies das Kölner Landgericht (LG Köln 1 S 304/96) die fristlose Kündigung einer Kölner Vermieterin zurück. Die ihrer Mieterin mit der Begründung gekündigt, daß die Mieterin in zahlreichen Nächten nach 24 Uhr durch Baden und die damit verbundenen Wassergeräusche Mitbewohner gestört habe. Hierdurch habe sie ständig und hartnäckig mietvertragliche Pflichten verletzt und insbesondere gegen die Hausordnung verstoßen. Tatsächlich stand in der Hausordnung ausdrücklich, daß zwischen 22 Uhr und 4 Uhr nicht gebadet werden darf. Eine derartige Klausel ist nach Einschätzung der Kölner Richter aber unwirksam. Denn die Klausel verstößt gegen das AGB-Gesetz. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts nicht vereinbar. Ich habe da auch mal gelesen, dass man auch nachts eine Waschmaschine laufen lassen kann, da es den modernen Geräten unterstellt wird, dass sie keinen übermäßigen Lärm verursacht.

Im Interesse eines vernünftigen Zusammenlebens aller Mietparteien würde ich es beides auf wirkliche Ausnahmen beschränken.

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So urteilte kürzlich das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az: 316 C 120/06):

Ein Eigenheimbesitzer hatte seinem Mieter eine Pauschale von 180 Euro abverlangt. Damit wollte er die Kosten für Inserate, Verwaltung und das Aufsetzen des Mietvertrags wieder rausholen.

Der Mieter zog daraufhin vor Gericht und bekam Recht: Mit der Vertragsausfertigung habe der Vermieter seine eigenen Interessen wahrgenommen. Diese seien für den Mieter nicht kostenpflichtig.

Deshalb muss der Vermieter das Geld nun zurückzahlen.

Ein ähnliches Urteil fällte vor einiger Zeit schon das Amtsgericht Hamburg-Wandsbeck (Az.: 711 C 36/04): Eine solche Gebühr sei nichts anderes als eine versteckte Maklerprovision. Laut Wohnungsvermittlungsgesetz dürfe sie weder ein Eigentümer noch ein Verwalter erheben.

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