Frage
Antwort
Der Prüfer darf auf alle steuerlich relevanten Daten im Unternehmen unmittelbar zugreifen. Trifft das Unternehmen keine Vorkehrungen, dass der Prüfer nur auf diese Daten zugreifen kann, dann besteht für die dadurch freiwillig dem Prüfer überlassenen Daten für diese kein Verwertungsverbot.
Der Prüfer kann sich aber auch die gewünschten Daten auf einem Datenträger aushändigen lassen und die Daten dann auf seinem Notebook mit einer Datenanalysesoftware auswerten.
Weitergehende Informationen unter www.elektronische-steuerpruefung.de