Eine Beitragszahlung gemäß § 3 IHKG setzt eine Mitgliedschaft gemäß § 2 Abs. 1 IHKG voraus. IHKG § 2 Abs.1 besagt Wortlaut: Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

Veranlagen bedeutet für jemanden die Summe, die er zu versteuern hat, und seine sich daraus ergebende positive Steuerschuld festsetzen. Wenn und solange wie man zur Gewerbesteuer veranlagt ist man zur Beitragszahlung gezwungen.

BVerwG. Beschluss Leitsatz zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages. In der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages auf null liegt keine positive Feststellung der Gewerbesteuerpflicht, die nach § 2 Abs. 1 IHKG Tatbestandswirkung für die Festsetzung von Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer hätte. Dazu wäre die Festsetzung eines positiven Messbetrages erforderlich. BVerwG. Beschluss vom 11.07.2011 - 8 C 23. 10; OVG Rheinland-Pfalz (Lexetius.com/2011,3639).Wie Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 7 C 46. 74 - BVerwGE 51, 169 [172] = Buchholz 401. 5 § 17a GewStG Nr. 2).

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Eine Beitragszahlung gemäß § 3 IHKG setzt doch wohl eine Mitgliedschaft gemäß § 2 Abs. 1 IHKG voraus. IHKG § 2 Abs.1 besagt Wortlaut: Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Leitsatz zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages. In der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages auf null liegt keine positive Feststellung der Gewerbesteuerpflicht, die nach § 2 Abs. 1 IHKG Tatbestandswirkung für die Festsetzung von Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer hätte. Dazu wäre die Festsetzung eines positiven Messbetrages erforderlich. BVerwG, Beschluss vom 11.07.2011 - 8 C 23. 10; OVG Rheinland-Pfalz (Lexetius.com/2011,3639).Wie Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 7 C 46. 74 - BVerwGE 51, 169 [172] = Buchholz 401. 5 § 17a GewStG Nr. 2).

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Nein! Leitsatz zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages. In der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages auf null liegt keine positive Feststellung der Gewerbesteuerpflicht, die nach § 2 Abs. 1 IHKG Tatbestandswirkung für die Festsetzung von Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer hätte. Dazu wäre die Festsetzung eines positiven Messbetrages erforderlich
BVerwG, Beschluss vom 11.07.2011 - 8 C 23. 10; OVG Rheinland-Pfalz (Lexetius.com/2011,3639).Wie Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 7 C 46. 74 - BVerwGE 51, 169 [172] = Buchholz 401. 5 § 17a GewStG Nr. 2).

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