Alle Kosten einer "tatsächlichen" Bestattung gehören grundsätzlich in Bereich Erbschaft/Nachlass und damit in den Bereich Erbschafssteuer. Nur in dem Ausnahmefall, dass die absolut notwendigen mit steuertauglichen Belegen nachgewiesenen Bestattungskosten die Erbschaft überschreiten könnten "außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art" vorliegen, bei denen dann in jedem Fall die zumutbare Belastung abgezogen wird. Achtung: Bei den Kosten müssen ALLE Leistungen Dritter abgezogen werden, z.B. Sterbegeldversicherungen, Sterbekassen, o.ä., Sterbegelder, Beihilfen vom Arbeitgeber, Lebensversicherungen des Verstorbenen

Kosten für einen noch nicht eingetretenen Todesfall können in keinem Fall einkommensteuerlich geltend gemacht werden.

Die Kosten für eine Sterbegeldversicherung (als Form der Risikolebensversicherung) konnen im Rahmen der beschränkt abzugsfähigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen wirken sich in der Praxis wegen der Beschränkung und der "Vollen minus 4%!" Absetzbarkeit der Basis-Krankenkassenbeiträge oft nicht aus.

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Die zunächst selbst zu tragenden Kosten für die Zahnspange ihrer Tochter können Sie als außergewöhnliche Belastungen angeben. Dies MUSS in der Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr erfolgen in dem diese Kosten angefallen sind (= bezahlt bzw. überwiesen wurden). Anzugeben sind immer die im Steuerjahr angefallenen Gesamtkosten und die im Steuerjahr von der Krankenkasse (oder z.B. privaten Zusatz-Krankenversicherungen, der Beihilfe, usw.) erhaltenen Erstattungen / Zuschüsse, o.ä..

Außergewöhnliche Belastungen ist einer von von vielen Fällen, bei denen man trotz Abgeltungssteuer ALLE! Zinseinnahmen angeben muss, auch wenn davon wegen dem Sparerpauschbetrag (früher Sparerfreibetrag) keine Steuer abgezogen wurde.


Wenn in einem späteren Steuerjahr z.B. von der Krnkenkasse weitere Zuschüsse / Erstattungen für Kosten erfolgen, die Sie in vorherigen Steuerjahren selbst bezahlt haben, so müssen Sie im Steuerjahr in dem Sie diese weiteren Zuschüsse / Erstattungen erhalten haben in der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr diese Zuschüsse / Erstattungen bei den außergewöhnliche Belastungen angeben, auch wenn Sie selbst in diesem Steuerjahr keine Kosten für außergewöhnliche Belastungen hatten!

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