Wenn die Mieterin mit einem Beratungshilfeschein zu mir käme, würde ich eine einstweilige Verfügung beantragen, weil das Schloßauswechseln mehr als unverhältnismäßig ist. Eine Strafanzeige wegen Eigenmacht/Nötigung, etc. würde ich ihr auch empfehlen. Mit dem "Zettel" kannst Du nichts anfangen, das ist kein vollstreckbarer Vergleich. Da hilft nur der Weg Mahnung/Fristsetzung/Räumungsklage/Titel/Auftrag an den Gerichtsvollzieher, leider. Die "Freuden" des Eigentümers/Vermieters. Aber ein paar Rechte hat ein Mieter auch schon. Auch wenn die oft überzogen werden, schon klar. Deswegen hat Justitia die Waage in der Hand

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Es kommt darauf an, wie stark die Störung ist, wann sie am meisten beeinträchtigt, tagsüber / Nachts, etc. Die Überlegung, "Der Vermieter vermietet die Wohnung wie besichtigt" zieht m.M. nach nicht. Es kann durchaus sein, daß bei d. Besichtigung Niemand in der darüber liegenden Wohnung war. Es handelt sich also um einen Mangel, der erst nach Einzug festgestellt wurde u. daher zu einer Mietminderung berechtigt. Die Minderungshöhe ist natürlich schwer fest zu machen, aber 10% würde ich schon ansetzen, je nach Beeinträchtigung. Da helfen z.B. Zeugen, ein sog. Lärmprotokoll über einen längeren Zeitraum, etc. Und Durchhaltevermögen gegenüber dem Vermieter. Jedenfalls hat in meinem persönlichen Fall der Eigentümer eine Schallschutzkonstruktion einbauen lassen, ohne Mieterhöhung.

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Ich würde dem Vermieter auffordern, eine Zwischenablesung zu machen. Dann sind die Verbrauchskosten bis zu Eurem Auszug erfasst, neue Mieter können einziehen und deren Betriebskosten fangen "bei NULL" an. Die Kosten für die Z-Ablesung sind vom Vermieter zu tragen, da es sich dabei um Verwaltungskosten handelt (Auch wenn die Vermieter es anders sehen, aber der BGH sieht das so u. hat es so entschieden!)

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Das Grundproblem ist -wenn Beide im Mietvertrag stehen- daß sich der Vermieter entscheiden kann, von wem er sich die Miete aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung Beider holen will. Natürlich von dem, den er als am solventesten vermutet. D.H., schon mal der (Ex-)Freundin "freundschaftlich" mitteilen, daß Du sie im internen Ausgleich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wirst/mußt, wenn sie sich weiterhin so verhält. Und eine Lösung finden, daß Beide den Vertrag kündigen. Verzwickte Lage, die eigentlich nur einvernehmlich gelöst werden kann, da ist der Schadensersatz-Hinweis nicht unbedingt hilfreich. Aber "Krallen" solltest Du schon zeigen!

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zur Antwort von porschefan: Sorry, nicht richtig. Der Vermieter muß den Einzug dulden, wie schon von Anderen gepostet. Er darf auch nicht automatisch die NK erhöhen, sondern das ist später eine Frage der BK-Abrechnung u. evtl. Nachzahlung. Der Mieter ist aber gut beraten, von sich aus die Vorauszahlung zu erhöhen, damit im nächsten Jahr kein "Nachzahlungshammer" kommt.

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