Da Stiefkinder keine leiblichen Kinder der Verstorbenen (Stiefmutter, Stiefvater) sind, gehören sie nicht zu den gesetzlichen Erben des verstorbenen Stiefelternteils. Das gesetzliche Erbrecht der Stiefkinder erstreckt sich nur auf ihre leiblichen Eltern. Umgekehrt erben auch die Stiefeltern nicht von ihren Stiefkindern. 

Insofern greift ein Erbanspruch nur durch ein entsprechend ausgefertigtes Testament.

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Leider ist die Schilderung der Angelegenheit etwas ungenau.

Es spielt zunächst mal nur eine untergeordnete Rolle, auf welchem Konto der Ehepartner das Guthaben liegt. Vielmehr ist die Frage nach dem Güterstand wichtig (Zugewinn/Gütergemeinschaft/Gütertrennung etc.). Zudem ist noch relevant, zu welchem Zeitpunkt das überwiesene Vermögen erworben wurde (Während oder vor der Ehe?).

Eine Schenkung liegt hier möglicherweise nur in hälftiger Form vor, da z. B. bei einer Zugewinn-Gemeinschaft die Hälfte des gemeinschaftlich (also währen der Ehe) erwirtschafteten Vermögens dem Ehepartner ohnehin "gehört".

Hinzu kommt noch, dass eine Schenkung regelmäßig nur dann vorliegt, wenn der Schenkende den Zugriff auf das Vermögen endgültig und unwiderruflich aufgibt. Hierzu benötigt es in aller Regel eine unmissverständliche, also möglichst schriftliche Vereinbarung.

Anderenfalls sehe ich hier allenfalls eine Liquiditäts-Disposition des gemeinsamen Vermögens, also keinen steuerlich relevanten Vorgang.

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Die genau steuerliche Behandlung/Buchung sollte man auf jeden Fall über einen Steuerberater klären.

Erste Infos habe ich allerdings auf folgender Seite gefunden: https://www.iww.de/gstb/archiv/betriebseinnahmen-und-ausgaben-unfall-mit-betriebs-pkw-und-die-einkommensteuerlichen-folgen-f45291

Vielleicht hilft´s ja.....

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Als Privatperson bilanziere ich nicht und setze somit Kosten oder Erträge zum Zeitpunkt des Zu-bzw. Abflusses an.

Falls der Eigentumsübergang in 2020 erfolgt ist, erstelle ich bereits für 2020 eine Einnahme-Überschussermittlung für Gewinne, aber auch Verlust aus Vermietung und -Verpachtung. Insofern wird in der ersten EÜ-Ermittlung f. 2020 (Anlage V) ein Verlust ausgewiesen und es entsteht im geschilderten Fall damit ein entsprechender Steuervorteil.

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Eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt/Gemeinde ist in jedem Fall durchzuführen.

Vom Finanzamt erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung beim Gewerbeamt in der Regel automatisch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Der Verkauf kann selbstverständlich sofort losgehen - es müssen nur alle Umsätze im steuerlich relevanten Zeitraum festgehalten werden und im Anschluss eine entsprechende Steuererklärung erfolgen, dann kann nichts anbrennen.

Im Übrigen: Die Mitarbeiter im Finanzamt sind in der Regel sehr freundlich und geben bei Fragen gerne telefonisch Auskunft. ;-)

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