1. Merkblatt Kindergeld Arbeitsagentur: Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen (z. B. Elternzeit).

  2. gleiches Merkblatt, Pkt. 3.7. Verheiratete Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und andere Sonderformen: Ein verheiratetes Kind wird grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, weil mit der Heira nicht die Eltern zum Unterhalt des Kindes verpflichtet sind, sondern der Ehegatte. .... Ein Kindergeldanspruch kann allerdings dann fortbestehen, wenn die Eltern weiterhin für ihr Kind aufkommen, weil Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie das verfügbare Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners so gering sind, dass der Unterhalt des Kindes nicht sichergestellt ist.

Pkt. 1 Gilt, wenn Du noch zu Hause wohnst, über 18 bist und in der Ausbildung. Pkt. 2 Gilt, wenn Du verheiratet bist, nicht mehr zu Hause wohnst und verheiratet bist. Du und Dein Mann wirtschaftlich unselbständig seid, und Deine Eltern für Dich sorgen müssen.

Ich hoffe, dass ich helfen konnte!

...zur Antwort