Nutzungsentschädigung nach Verkauf ETW bis zur verzögerten Zahlung des Kaufpreises

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ihr hättet trotz allem VORHER die eigentümer einwilligung einholen müssen. alles andere ist viel zu komplex und müssen in eurem fall sehr wahrscheinlich die gerichte klären:

Ist in der Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung eine Zustimmung der übrigen Eigentümer oder des Verwalters benötigt, darf diese nach § 12 Abs. 2 S. 1 WEG nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Da jeder Eigentümer einer Sache grundsätzlich "nach Belieben" mit seinem Eigentum verfahren kann, ist die Regelung eng auszulegen.

Ein wichtiger Grund ist

http://www.finanztip.de/recht/immobilien/eigentumswohnung-verkauf-zustimmungsverweigerung.htm

bizzlady132 
Fragesteller
 11.12.2011, 21:40

ja, Matrix,

das ist ja in gewisser Weise auch meine Frage gewesen, ob die Beurkundung unter diesen ungeklärten Bedingungen überhaupt hätte stattfinden dürfen.

Immerhin muss ein Notar ja neutral sein und die Parteien auf die Risiken hinweisen, die daraus entstehen, wenn erst alle Eigentümer die Zustimmung geben müssen, im Falle, dass die Verwalterin tatsächlich nicht mehr zustimmen darf.

Und zu der Zustimmungsverweigerung gab es keinen wichtigen Grund, die Käufer sozusagen "abzulehnen". Hier ist es einfach nur Schikane, ich nenne es sogar noch schärfer "Machtausübung" eines Nichteigentümers, der in Vollmacht seiner Frau hier vollkommen durchsickern lassen hat, dass er die Zügel in der Hand hat und die ganze WEG somit unter Kontrolle haben wollte und will.

Ich suche nach Urteilen aus ähnlichen Fällen und bin für jeden guten Hinweis von euch hier sehr dankbar.

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Folgende notariell zu beurkundende Vereinbarungen tragen dem Sicherheitsbedürfnis aller Vertragschließenden Rechnung und entsprechen m. E. der üblichen Praxis:

„Der Kaufpreis für die ETW ist zinslos fällig und zahlbar acht Bankgeschäftstage, nachdem der amtierende Notar dem Käufer schriftlich bestätigt hat, dass

  1. die bewillgte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
  2. die Freistellung des Kaufobjekts von allen Beschränkungen und Rechten, die der Auflassungsvormerkung im Grundbuch im Range vorgehen oder gleichstehen und nicht vom Käufer zu übernehmen sind, gesichert ist,
  3. die Zustimmung gem. § 12 WEG des Verwalters uneingeschränkt und in der erforderlichen Form vorliegt oder die Veräusserungsbeschränkung vor der gegenwärtigen Beurkundung aufgehoben wurde und im Grundbuch gelöscht ist.
  4. im Übrigen alle die Rechtswirksamkeit und den rechtlichen Vollzug des Kaufvertrages erforderlichen Genehmigungen bzw. behördlichen Negativzeugnisse uneingeschränkt und vollzugsfähig vorliegen.

Die rechtliche Beurteilung, wer wem gegenüber in welcher Höhe schadensersatzpflichtig ist, mögen Juristen klären.

Zunächst sollte im ETW-Kaufvertrag geprüft werden, wie es bzgl. gegenseitigen Schadensersatzanprüchen (wofür bzw. wofür nicht, und aus welchem Grund) geregelt ist. Es kommt auch eine Schadensausschlussklausel in Frage. Diese komplette Bewertung ist m. E. vorzunehmen, bevor man zu außervertraglichen Ansprüchen kommt (z. B. wegen Bereicherung).

Wenn Euch letztlich eine (außervertragliche?) Nutzungsentschädigung zusteht, dann ist es eine weitere Frage, ob Ihr sie bekommt. Dazu gehört nämlich die Zahlungswilligkeit bzw. -fähigkeit des Nutzers (= ETW-Käufers).

Aber Ihr seid ja schon in nun kompetenter anwaltlicher Beratung. Dabei würde ich es auch belassen.

bizzlady132 
Fragesteller
 11.12.2011, 21:50

leider tut der Anwalt zurzeit nichts mehr, weil er unsicher ist über die Höhe der Nutzungsentschädigung. Sein Vater, der uns zuerst wegen der Zustimmung zum Verkauf betreute, setzte seinerzeit 6 EUR/qm zzgl. Nutzung des Carports an. Dieser Wert entspricht dem Mietspiegel und ist kein Wucherpreis.

Das Wort Bereicherung fiel in dem Zusammenhang auch bei dem Vater unseres jetztigen Anwalts. Es kann nicht angehen, dass jemand monatelang etwas nutzt, und das für gratis. Ich rede hier natürlich nicht von Mietnomaden.

Der Kaufpreis lag ja bereit zur Zahlung, konnte aber nicht gezahlt werden, da die Zustimmung der einen Eigentümerpartei nicht vorlag und bis zum letzten Tag, also bis dann endlich eine Verwalterin neu gewählt wurde, verweigert wurde.

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