Nettoveräußerungswert (Fair Value less costs to sell) - Ermittlung des Fair Value nach IFRS 13?

1 Antwort

Guten Tag,

zur Bestimmung des Nettoveräußerungsbetrag im Controlling ist die Ermittlung des Nutzungswert erforderlich.

Beim fair value handelt es sich also um einen marktorientierten, jedoch fiktiven Wertmaßstab.

Der fair value less costs to sell (Nettoveräußerungswert) kann neben dem Nutzungswert auch im Rahmen des Werthaltigkeitstests den erzielbaren Betrag (recoverable amount) eines Vermögenswerts oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (ZMGE) darstellen.

Der Nettoveräußerungswert ergibt sich aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten, wie bereits aus der Bezeichnung fair value less costs to sell ersichtlich ist

In den nachfolgenden 3 Fallmodellen ist nach IFRS 13.9 der Nettoveräußerungswert zu ermitteln.

1. Geordneter Geschäftsvorfall: Der Käufer möchte das Objekt aus eigenen Motiven erwerben und zahlt keinen höheren Preis als vom Markt gefordert. Der Verkäufer handelt ebenso wenig unter Zwang und versucht einen unter den gegebenen Marktbedingungen optimalen Verkaufspreis zu erzielen.

2. Unabhängigkeit der Geschäftspartner: Die Vertragsparteien sind gleichberechtigt und stehen in keiner besonderen Beziehung zueinander, die zu einem marktuntypischen Preis führen würde.

3. aktueller Bewertungszeitpunkt: Die Transaktion bezieht sich nicht auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit, sondern auf einen aktuellen Bewertungszeitpunkt, an dem verkauft werden könnte. Ein Verkauf ist jedoch nicht vorgesehen und soll typischerweise auch nicht durchgeführt werden.

Im Fall von Unklarheiten des anzuwendenden IFRS empfehle ich Dir die folgende Seite:

https://www.iasplus.com/de/standards/ifrs/ifrs13

Herzliche Grüße