Anpassungsgeld für entlassene Arbeiter aus dem Steinkohlenbergbau

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, weder gilt der Progressionsvorbehalt noch musst Du den (dauerhaft aufzuhebenden) Bescheid beilegen.

Nach § 3 Ziff. 60 EStG sind steuerfrei: Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen.

Der Progressionsvorbehalt gilt nur für die in § 32b ausdrücklich und abschließend aufgeführten "Gelder":

www.gesetze-im-internet.de/estg/_32b.html.

Das vorgenannte Anpassungsgeld ist hier nicht aufgeführt, aber z. B. der Aufstockungsbetrag bei ATZ in § 3, Ziff. 28.