Steuern für Eigentumswohnung in Deutschland als Deutscher Steuerausländer?
Hallo, ich (dt. Staatsangehoerigkeit) lebe seit 3 Jahren in Frankreich und spiele mit dem Gedanken in Deutschland eine Eigentumswohnung zu kaufen. Zur Zeit bin ich in Deutschland abgemeldet und habe auch den Status eines Steuerauslaenders. Ich wuerde auch weiterhin mehr als 183 Tage im Ausland verbringen. Wie sieht der Aufwand fuer die Versteuerung der Wohnung bei Vermietung aus? Muss ich eine komplette Steuererklaerung abgeben sowie ich es auch als in Deutschland lebender Deutscher machen muesste? Und wird der Steuersatz dann anhand meines Gesamteinkommens bestimmt? Wie sieht es aus, wenn ich sie als Ferienwohnung fuer mich selbst nutze ohne sie zu vermieten? Muss ich in diesem Fall eine Steuerklaerung machen? Wuerde ich dann riskieren, meinen Status als Steuerauslaender zu verlieren?
1 Antwort
Du hast weder einen Wohnsitz, noch Deinen gewöhnlichen Aufenthalt in "D", somit besteht keine unbeschränkte Steuerpflicht.
In dem Moment wo eine Wohnung in "D" vermietet wird, gibt es aber inländische Einkünfte.
Gem. § 1 Abs. 4 EStG, bist Du dann mit diesen Einkünften in "D" beschränkt steuerpflichtig.
Also muss eine Anlage "V" zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (also Überschuss der Mieteinnahmen über die Ausgaben udn die Abschreibungen) gefertigt werden und eine Einkommensteuererklärung für diese Einkünfte.
Die Einkünfte ausserhalb "D" sind damit hier nicht steuerpflichtig, aber es gibt auch leider nicht den Grundfreibetrag. Wenigstens ist 2008 die Mindestbesteuerung weggefallen. Die Steuer wird normal nach der Tabelle ermittelt. Nor Sonderausgaben, aussergew. Belastungen usw. sind nicht abzugsfähig.
Ich meinte den Entfall der 25 % Mindeststeuersatz. Stattdessen Anwendung des Normalen Tarifs § 32 a, wie für alle anderen auch, nur eben ohne Grundfreibetrag.
Wieso "leider"? Den hat er doch bereits in Frankreich. Ihn in Deutschland auch noch zu gewähren wäre eine nicht gerechtfertigte Mehrfachbegünstigung.
Nein. Der EuGH hat ab 2008 den Progressionsvorbehalt kassiert. Steht jetzt im deutschen EStG in § 32b (1) Satz 2 Nr. 3 EStG.