Wie regelt man am besten eine Ratenzahlung der Kaution mit der Eröffnung eines Kautionskontos?

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Der Vermieter verlangt aber 4 Monatsmieten Kaution

Was schon mal ungesetzlich ist. Gemäß BGB § 551 Abs. 1 darf ein VM maximal das Dreifache einer MM ohne Betriebskosten verlangen.

Und nach Abs. 2 des genannten § ist der Mieter berechtigt diese in 3 gleichen Teilen (Raten) zu zahlen. 1. Rate bei Mietbeginn.

Kann man dann ein Kautionskonto eröffnen und in Raten die Kautionssumme einzahlen?

Kautionssparbuch bei Deiner Hausbank eröffnen, 1. Rate bei Mietbeginn einzahlen und die 2. und 3. weiteren jeweils in den Folgemonaten.

Nähere Infos zum Kautionssparbuch bekommst Du bei Deiner Bank.

Könnte man dann auch versuchen, den Vermieter auf eine geringere Kaution herunterzuhandeln,

Wenn Du anfängst zu verhandeln wird er den Vertrag nicht unterschreiben. Klauseln, wie z. B. 4 statt der erlaubten 3 MM Kaution, sind von vorn herein unwirksam und werden automatisch durch die gesetzliche Regelung/Bestimmung ersetzt.

Aber ich weiß nicht ob man so ein Mietverhältnis gleich beginnen möchte. Such Dir lieber eine andere schöne Wohnung mit einem VM der Dich nicht abzocken will.


keydo  05.09.2012, 08:42

so sehe ich das auch.

Aber Frage: Wieso sollst Du ein Kautionskonto eröffnen? Sollst Du dann das Sparbuch an Deinen Vermieter verpfänden? Das alleine ist schon sehr seltsam, oder ich habe etwas übersehen hier?

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Um Deine letzte Frage zuerst zu beantworten: Es sind nur 3 Mieten als Kaution zulässig und die darf man in Raten bezahlen. Nähere Einzelheiten findest Du in § 551 BGB.

Siehe die gute, umfassende Antwort von Anitari! Die letzten zwei Absätze würde ich allerdings etwas anders schreiben.

Der Vermieter hat nur Anspruch auf max. 3 Monatskaltmieten ohne Nebenkostenvorauszahlungen/-pauschalen gem. § 551 Abs. 1 BGB, die dann in 3 gleichen Raten eingezahlt werden dürfen (Abs. 2).

Manch Vermieter verlangt höhere Kaution und das gleich vorab, ehe der Schlüssel übergeben wird. Welch ein Konflikt und Nervenkrieg für den Mieter!

Solange das insolvenzsichere Kautionskonto vom Vermieter nicht eröffnet und benannt ist, ist keine Kautionseinzahlung fällig (BGH-Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10). Wurde die Kaution bereits gezahlt, aber das insolvenzsichere Konto nicht nachgewiesen, dann kann der Mieter solange (d.h. bis zum Nachweis) die Miete einbehalten. Hat der Mieter mehr als die dreifache Monatsmiete als Kaution (wie bei Dir) eingezahlt, dann hast Du einen Rückforderungsanspruch, der allerdings eine dreijährige Verjährungsfrist hat (BGH-Urteil vom 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10). Daher mußt Du nicht lange nachverhandeln; entweder zahlt der Vermieter freiwillig den überschießenden Teil der Kaution (bei Dir also eine Monatmiete, aber nicht die Nebenkosten o. Pauschalen!) zurück oder Du behältst diesen Wert nach einer schriftlichen Ankündigung mit Fristsetzung ("Rückzahlung innerhalb von 1 Monat, sonst Einbehalt der übernächsten Kaltmiete") einfach ein.

Was ist, wenn der Vermieter den Schlüssel nicht rausrückt, ohne die volle Kaution zu haben? Mit entsprechendem Rechtschutz(!) kann hier eine einstweilige Verfügung zur Schlüsselhergabe erwirkt werden, wobei auch Schadensersatz (z. B. aus einer alternativen Hotelunterbringung und der erhöhten Speditionslagerkosten) aufgeführt werden muss. Macht zwar keinen Spass, aber manche Vermieter sind bis dahin unbelehrbar.

Sollte die schöne Wohnung allerdings in einem vom Vermieter selbstbewohnten Zweifamilienhaus liegen, dann kannst Du Dir besser den rechtlichen Stress ersparen und gleich eine andere Wohnung suchen. Dieser Vermieter würde Dich nach Deiner berechtigten Rechtsnachhilfe sicherlich nach § 573a BGB mit entsprechend 6-monatiger Kündigungfrist kündigen.

Könnte man dann auch versuchen, den Vermieter auf eine geringere Kaution herunterzuhandeln, wenn man bereits in der Wohnung wohnt?


keydo  05.09.2012, 08:44

Wie sieht denn der Mietvertrag aus? Da muss die Kautionsfrage, auch die Zahlungsmodalitäten geregelt sein.

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