Stimmrecht Erbengemeinschaft bei der Eigentümerversammlung?

3 Antworten

Geht es um die Versammlung der Eigentümer dieser einen Wohnung, oder um die Vertretung für die Erberngemeinschaft in der Versammlung der Wohnungseigentümer?

In beiden Fällen muss man sehen, was im eventuell vorliegenden Vertrag, oder der Satzung bestimmt ist.

In der Eigentümerversammlung sollte sich die Erbengemeinschaft von einem der Mitglieder dieser Erbengemeinschaft vertreten lassen, anstatt da zu dritt, oder zu viert anzutreten.. Sie haben sowieso nur eine Stumme pro Wohnung.

Bei mehreren Mitberechtigten (z.B. eheliche Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft) können diese bei der Beschlussfassung das Stimmrecht nur einheitlich ausüben, was entweder gemeinschaftlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgt. Eine trotz fehlender Einigung von den Mitberechtigten abgegebene Stimme ist unwirksam und darf vom Verwalter bzw. Versammlungsleiter nicht bei der Feststellung des Beschlussergebnisses berücksichtigt werden.

http://www.brennecke.pro/82521/Die-Eigentuemerversammlung-3-Die-Beschlussfassung-2-Teil-Das-Stimmrecht

könnten theoretisch alle Erben ihren Stimmanteil ausüben?

Wie soll das gehen, bei einer Wohnung?