Mietzahlung bei Nießbrauch?
Eigenheim der Eltern. Beide haben ein Nießbrauchrecht an der ganzen Immobilie. Vater lebt derweil im Pflegeheim. Mutter nutzt das Nießbrauchrecht weiterhin. Mein erwachsener Bruder wohnt mietfrei im Elternhaus, ihm gehört die Immobilie derweil. Sozialamt verlangt nun Miete von ihm. Rechtens?
3 Antworten
Ja natürlich.
Die Mutter hat den Nießbrauch. Das ist ein Recht, was dem Eigentum an einem Grundstück gleich steht und dem Nießbraucher stehen die Erträge an dem Grundstück zu.
Wenn die Mutter auf diese Erträge verzichtet, so kann man Sie zwingen von dem Nießbrauch gebrauch zu machen, wenn sie durch den Verzicht zum Sozialfall wird.
Warum haben die Eltern nicht beraten lassen.?
Wäre nur ein Wohnrecht bestellt worden, so gäbe es das Problem nicht.
Ich gehe mal davon aus, die Frau kann die Pflegeheimkosten nicht tragen und hat einen Antrag beim Sozialamt auf Unterstützung gestellt.
Das Amt hat nun alles geprüft und festgestellt, das eine weitere Person im Haus wohnt, die kein Niesbrauchsrecht hat und dadurch zur Mietzahlung aufgefordert werden kann.
Das dem Sohn das Haus gehört, ist irrelavant, solange die Eltern das komplette Niesbrauchsrecht haben.
Alternativ kann der Sohn seinen Eltern auch das Niesbrauchsrecht ganz oder in teilen abkaufen. Entweder mit einer Summe oder in Raten wobei die Raten wahrscheinlich ähnlich hoch wie die Miete ausfallen würde.
Die Begründung würde da schon interessieren. Natürlich können Verträge auch mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Entsprechend entstandene Zahlungsansprüche gehen von Gesetzes wegen auf das Sozialamt über sofern es Leistungen erbracht hat.
Das ist allerdings kein Fall bei dem man von einem Mietvertrag ausgehen könnte. Es handelt sich immerhin um einen engen Angehörigen und da es abwegig von einem Vertragsabschluss auszugehen. Vermutlich leistet der Sohn der Mutter ja auch Hilfestellung jedweder Art.
Da Ämter dazu neigen Dienst nach Vorschrift zu machen ist dringend anwaltliche Hilfe zu empfehlen wenn auf dem vermeintlichen Anspruch bestanden wird.