Wie kann man Provisionen/Gutschriften an Privatpersonen zahlen und als Betriebsausgabe in der Buchhaltung verbuchen?

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich meiner Buchhaltung. Ich habe schon vor ein paar Tagen eine Antwort erhalten, nach weiterer Recherche bin ich allerdings wieder verunsichert.

Die Situation ist folgende: Mein Partner und Ich möchten unsere Produkte gerne über Blogger und Influencer verkaufen. Dafür erhalten diese eine Gewinnbeteiligung (Provison) bzw. eine einmalige Zahlung (Honorar). Da wir mit relativ vielen Influencern arbeiten wollen und auch kein Interesse haben die steuerliche Situation jedes einzelnen zu prüfen, wollten wir die Zahlungen als Gutschrift verrechnen. Wir wollen uns also quasi eine Rechnung schreiben und sofort bezahlen.

Uns wurde die Form der Gutschrift empfohlen und gesagt, wir sollen keine Umsatzsteuer angeben, da die Influencer nicht UmSt. pflichtig sind. Nun stellt sich uns die Frage, ob wir als Grund für die nicht ausgewiesene Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung angeben können. Wir wissen ja nicht, ob die Influencer ein Unternehmen angemeldet haben. Was diese ja eigentlich für eine Gutschrift müssten, da es schließlich nur bei B2B Geschäften geht oder kann man es auch bei B2C Geschäften so machen.

Oder können wir die Zahlung einfach überweisen und trotzdem als Betriebsausgabe geltend machen ? Wir wollen schließlich nicht mehr Einkommensteuer zahlen, als wir Gewinn gemacht haben.

Was wäre der einfachste Weg die Influencer zu bezahlen, ohne uns von denen einen Rechnung schreiben zu lassen und diese zu einer Gewerbeanmeldung zu drängen? Im Grunde ist es ja die steuerliche Situation von jemand anderem und nicht unsere.

Buchhaltung, Finanzen, Mehrwertsteuer, rechnung, Steuererklärung, Steuern
Grundstücke und Gründstücksteile als Betriebsvermögen?

Nehmen wir folgendes an: Auf einem Grundstück steht ein Gebäude, dieses Gebäude wird größtenteils zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt, d. h. der Betrieb des Einzelunternehmers befindet sich in dem Gebäude.

In dem Gebäude befindet sich auch noch die Wohnung des Einzelunternehmers. Die Wohnung benutzt er zu "eigenen Wohnzwecken".

Eine zweite Wohnung in dem Gebäude wird an Dritte (Fremde) vermietet.

Gemäß R 4.2 (3 - 4) EStR

Sind die Gebäudeteile, selbständige Wirtschaftsgüter.

Ich schaue mir jetzt R 4.2 (9) EStR an.

"Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht eingenbetrieblich genutzt werden und weder eigenen Wohnzwecken dienen, noch Dritten zu Wohnzwecken unentgeltich überlassen sind, sondern z. B. zu Wohnzwecken oder zur gewerbl. Nutzung an Dritte vermietet sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn die Grundstücke oder die Gründstücksteile in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind."

Nutzt der Einzelunternehmer die Wohnung zu "eigenen Wohnzwecken" dann kann es sich nicht um Betriebsvermögen handeln, auch wenn die Wohnung sich in dem Gebäude befindet, wo sein Betrieb ist.

Die Vermietung der anderen Wohnung an Dritte (Fremde) gem. § 4.2 (9)

können somit Grundstücke und Grundstücksteile zum Betriebsvermögen gehöhren, da hier die Einnahmen aus der Vermietung an Dritte zur Förderung des Betriebes bestimmt und geeignet ist.

D. h.

Wohnung für eigene Zwecke: kein Betriebsvermögen, und damit auch der Grundstücksteil

Wohnung an Dritte, kann als "gewillkürtes" Betriebsvermögen angesetzt werden.

und somit auch das Grundstück bzw. der Grundstücksteil der auf die Wohnung entfällt.

Sehe ich das soweit korrekt?

Oder hat jemand Einwende?

Steuern, Betriebsvermögen
Dienstwagen und Zweitwohnung?

Hallo zusammen,

zuerst einmal der aktuelle Stand

Verheiratet, Kein Firmenwagen und Entfernung Wohnung A - Arbeitsstelle A: 23km.

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zukünftiger Stand

Wechsel in Wohnung B (auch 23km von Arbeitsstelle A enfernt) und Verlagerung des Lebensmittelpunktes (Wohnung C), welcher 110km von der Arbeitsstelle A entfernt ist. In einem Jahr wechsle ich dann von verheiratet auf ledig.

Frage 1:

Kann ich bereits in diesem Jahr (noch verheiratet - in Trennung) die Wohnung B als Zweitwohnung in der Steuer ansetzen?

Gleichzeitig ergibt sich eine berufliche Möglichkeit mit aktuell folgenden Optionen

Option A: Erste Tätigkeitsstätte bleibt Arbeitsstelle A (geringe Tätigkeiten - Abgabe von Belegen, Besprechungen, 3-4 mal im Monat) und Firmenwagen (neu). Die Hauparbeitszeit wird dann zukünftig im Büro (Arbeitsstelle B) verbracht. Das Büro ist nun 87km von Wohnung B und 173km von Wohnung C entfernt.

Kann ich die Wohnung B trotzdem weiterhin als Zweitwohnung angeben, da diese weniger als die Hälfte (173km/2 = 86,5km) von Arbeitsstelle B entfernt ist.

Option B : Firmenwagen und Erste Tätigkeitsstätte wird Arbeitsstelle B.

Entfernung Wohnung B zur Arbeitsstelle B : 87km

Entfernung Wohnung C (zukünftiger Lebensmittelpunkt) zur Arbeitsstelle B : 173km (Hälfte 86,5km)

Bei Option B könnte ich dann vermutlich die Wohnung B (87km von Arbeitsstelle B) nicht mehr als Zweitwohnung angeben, da diese weniger als die Hälfte von Arbeitsstelle B entfernt ist, oder?

Hoffe das war verständlich, würde mich über antworten freuen.

Dienstwagen, Steuern
Besteuerung von Fonds - Vorabpauschale und Verluste?

Ich habe grade diesen Link hier gelesen und dazu zwei Fragen. Ich zitiere mal von der Seite:

Für Anleger, die einen Fondsanteil erst im Lauf des Jahres kaufen oder regelmäßig im  Sparplanansparen, berechnet sich auch die Vorabpauschale anteilig: Für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum des Fondsanteils vorangeht, verringert sich die Pauschale um ein Zwölftel.

Das bedeudet in der Praxis was? Angenommen Herr Mustermann zahlt sei dem 1.1.18 jeden Monat 50€ in einen Fonds ein. Er hat einen Wert der Fondsanteile zum 1.1.18, nämlich 50€ minus Ausgabeaufschlag, und einen Wert der Anteile zum 1.1.19. Daraus kann man eine Vorabpauschale berechnen, die sich aber nun wie berechnet? Also wie werden die 12 Käufe eingerechnet?

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Im Falle, dass ein thesaurierender Fonds zum Verkaufszeitpunkt keine Wertsteigerung aufweist oder gar Verlust gemacht hat, fallen bei Verkauf keine neuen Steuern an. Bereits festgestellte Vorabpauschalen werden dennoch angerechnet. Ein Nullertrag wird dadurch zum Verlust oder der Verlust vergrößert sich. Anleger können den Verlust ins nächste Steuerjahr vortragen.

Wie trägt man den Verlust vor? Über die Steuererklärung?
Das betrifft aber nur den Verkauf, richtig? Also wenn der Wert der Anteile zum Jahresbeginn höher ist als zum Jahresende, ich aber nicht verkauft habe, dann kann ich keine Verluste vortragen?

Viele Grüße

Fonds, Steuern

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