Steuerfreie Erstattungen als Dienstreisender höher als ausgewiesen. Wie in Elster eingeben?

Hallo,

mein "Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheiningung" weist in Zeile 20 "Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit" aus.

Mein Arbeitgeber erstattet die üblichen Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 12/24€ gemäß gesetzlicher Regelung. Zusätzlich werden diese auch dann gezahlt, wenn der Aufenthalt bzw. die regelmäßige Anwesenheit eine Dauer von 3 Monaten überschreitet. Solche Zahlungen dürfen nicht mehr steuerfrei gewährt werden (>3 Monate) und werden durch eine Netto-Hochrechnung auf meiner Gehaltsabrechnung regelmäßig versteuert (d.h. der Arbeitgeber zahlt die Steuern bzw. erhöht mein Gehalt entsprechend).

In Anlage N, Zeile 57 kann ich nun den Betrag "Steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet" als Auswärtstätigkeit angeben.

Jedoch werden in meinem "Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheiningung" lediglich die Verpflegungsmehraufwendungen die auch steuerfrei gezahlt wurden, ausgewiesen (d.h. alles unter 3 Monaten). Klingt erstmal normal. Bewirkt aber ein Problem.

Ich habe nun eine steuerfreie Zahlung in Zeile 57 Anlage N stehen und denke, dass ich darüber (Zeilen 52-57) entsprechende Aufenthalte nachweisen, weil ich sonst den steuerfreien Betrag nachversteuern muss(?). Trage ich meine Reisezeiten dort ein, ergibt sich aber ein viel höherer Betrag als in Zeile 20 des "Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheiningung". Damit würde ich mir die Beträge aber doppelt erstatten lassen, was nicht richtig sein kann.

Beispiel: "Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheiningung", Zeile 20: 1000€ |||Eintrag von Aufenthalten (8h/An-Abreise/24h): 3000€--> Ergibt eine Erstattung im Rahmen der Einkommenssteuer. Die Differenz habe ich aber ja schon erhalten im Rahmen der Gehaltsabrechnungen versteuert?

Was ist zu tun? Was trage ich wo ein unter der Prämisse, dass die ersten 3 Monate steuerfrei gezahlt wurde und alles darüber hinausgehende in der Gehaltsabrechnung versteuert wurde?

Danke vorab!

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Wenn du steuerfreien Ersatz auf der LStB stehen hast, musst du auch entsprechende Werbungskosten geltend machen, da ansonsten davon ausgegangen wird, dass du den steuerfreien Ersatz zu Unrecht bekommen hast und dementsprechend dein Bruttoarbeitslohn erhöht wird. Wenn alles richtig gelaufen ist, müsste sich das +- 0 ausgleichen. Ansonsten beim Arbeitgeber mal nachfragen, wie sich der steuerfrei ersetzte Betrag im Einzelnen berechnet. So ist das Rätselraten, ohne die Einzelheiten zu kennen.

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Die Steuerklasse wird durch einen Umzug nicht geändert.

Du bist verpflichtet, umgehend eine Erklärung zum dauernden Getrenntleben abzugeben.

Für dieses Jahr darfst du die Steuerklasse III behalten (wenn ihr euch erst dieses Jahr getrennt habt). Deine Ehefrau hat übrigens keine Steuerklasse, da sie nicht in einem Dienstverhältnis steht.

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Ein Wechsel der ELStAM ist immer nur zum 1. des Folgemonats möglich, sprich du bist für 2017 zur Abgabe der ESt-Erklärung verpflichtet. Diese Pflichtveranlagung wird bei Eintragung der ELStAM vermerkt, sodass die Abgabe der Erklärung maschinell überwacht wird.

Aus welchem Grund willst du denn keine Erklärung abgeben?

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In der Anlage N. Dort wo Entschädigungen für mehrere Jahre aufgeführt sind, mittig auf der 1. Seite. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft im Übrigen das Finanzamt, die Bescheinigung wo das drin steht, hat wenig zu sagen. 

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Steuerschätzung trotz Steuerberater erlaubt?

Ich habe ein Taxibetrieb mit einer Taxe und hatte eine Betriebsprüfung für den Bereich 2009-2013. Seit 2011 habe ich auch einen Steuerberater und hatte mich eigentlich auf der sicheren Seite gefühlt. Die Steuererklärung und die zu zahlende Umsatzsteuer bereite ich immer mit der Steuersoftware von Buhl vor (tax). Um die entsprechenden Daten meines kleinen Betriebes in den Griff zu bekommen hatte ich mir eine Excel-Tabelle vorbereitet, die alle relevanten Daten (Datum, Schicht-Nr.; Kilometer-Anfang, Kilometer-Ende, Tageseinnahme, Trinkgeld usw.enthält. Die ganzen Daten wiederum habe ich mir von meinen handschriftlichen Einträgen (Terminplaner/Kalender) übertragen. Ich habe immer alle Steuerbescheide, die mein Steuerberater ermittelt hatte ordnungsgemäß bezahlt!!! ...also bis dato keine Steuerschulden.

Nun kam die Betriebsprüfung - und alles soll nun falsch gewesen sein??? Lt. Finanzamt sind meine Exceltabellen nicht erlaubt und somit unbrauchbar. Daraufhin wurde alles geschätzt und ich soll nun 19100€ !!!! nachzahlen. Das ist KEIN Schreibfehler Neunzehntausendeinhundert €.

Hauptgrund der Schätzung soll die Tatsache sein, dass ich meine handschriftlichen Unterlagen entsorgt habe. (Unterlagen von 2013, die ich noch retten konnte, würde ich noch nachreichen können)

Den Zahlungstermin (19100€) ist der 12.10.2016!!!!

So langsam kommen bei mir Selbstmordgedanken auf! Wie soll ich denn so eine Summe auftreiben? Das kann doch nicht rechtens sein! Im Umkehrschluss bedeutet das ja, dass ich trotz aller bezahlten Steuerbescheide noch eine Nachzahlung pro Jahr von ca. 4000€ leisten muss. Dafür wiederum hatte ich ja so 12000€/Monat verdienen müssen. Mit einem Taxi habe ich aber nur Einnahmen von ca. 3500€/Monat!!!

Das Finanzamt wird mir voraussichtlich am 12.10.2016 alle meine Konten sperren, meine Taxe und alles was ich besitze pfänden usw.

Ich bin somit recht verzweifelt, und weis nicht, wie ich mich wehren kann.

Mein Steuerberater hat zwar Einspruch eingelegt, aber nach allem was ich gelesen habe hat das auf den Zahlungstermin keinen Einfluss!

Wenn jemand einen Ausweg hat, dann bitte ich um eine sofortige Rückantwort! ...NERVEN LIGEN BLANK...

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Der Betriebsprüfer hat bei dir festgestellt, dass das Fahrtenbuch über eine Excel-Tabelle geführt worden ist. Das ist allerdings wegen der Fälschungssicherheit unzureichend. Soweit dann keine entsprechenden schriftlichen Aufzeichnungen vorlagen, wird das durch entsprechende Sicherheitszuschläge kompensiert.

Einspruch hat dein StB ja bereits eingelegt. Interessant wäre jetzt ja zu wissen, ob er auch Aussetzung der Vollziehung beantragt hat - dann nämlich würde erst einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch die Steuer fällig werden. Dazu bedarf es jedoch einer entsprechenden Einspruchsbegründung, denn eine AdV darf nur gewährt werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßgikeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ggf. kann man sich im Rechtsbehelfsverfahren auf geringere Hinzuschätzungen einigen. Ohne den BP-Bericht gelesen zu haben, kann ich da zu den Erfolgsaussichten jedoch wenig sagen.

Wenn die Aussetzung der Vollziehungs abgelehnt wird (was ich allerdings nicht glaube), ist die Steuer am Fälligkeitstag zu entrichten. Vollstreckungsmaßnahmen würden erst einen Monat nach Fälligkeit losgehen. Dann müsstest du dich mit der Erhebungsstelle des FA auseinandersetzen, und einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 258 AO stellen. Dabei ist zu beachten, dass das FA i.d.R. das Geld dann jedoch in max. 6 Monatsraten haben möchte. Du musst dann auch deine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und dich um entsprechende Kredite bemüht haben.

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Das FA kann nichts dafür, wenn deine Arbeitgeber dich mit falschen Informationen bei ELStAM anmelden. Es besteht auch im Übrigen keine Möglichkeit, seitens des FA den Haupt- oder Nebenarbeitgeber in die ELStAM einzutragen. Dein Hauptarbeitgeber muss dich einfach erneut anmelden, und zwar auch mit der Information "Hauptarbeitgeber". Dann fliegen alle anderen Arbeitgeber automatisch in die Steuerklasse VI.

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Die Vorauszahlungen wurden automatisch mit der 2015er Veranlagung festgesetzt, natürlich auf Basis der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte. Stelle einfach einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen mit deiner Begründung, und warte auf einen geänderten VZ-Bescheid.

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Ein Gewerbe muss bei der zuständigen Behörde zwingend angemeldet werden - eine Abschrift der Anmeldung erhält das FA zur weiteren Veranlassung. Dann bekommt ihr (die Band als OHG) einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zugeschickt. Den müsst ihr dann umgehend zurückschicken - über die umsatz- und ertragsteuerlichen Komponenten solltet ihr euch im Vorwegwege schon mal Gedanken machen.

Zur GEMA kann ich nichts sagen.

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Die Pauschale kann unabhängig vom tatsächlichen Aufwand als Werbungskosten geltend gemacht werden, da sprechen weder rechtliche noch moralische Einwände gegen.

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Wenn der Fragesteller sich weiterhin so doof anstellt, wird sein Zwangsgeld mangels Eintreibbarkeit ja vielleicht in Ersatzzwangshaft umgewandelt werden...

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Der betrieblich genutzte Teil der Privatwohnung bildet eine eigene wirtschaftliche Einheit, welche dann auch notwendiges Betriebsvermögen darstellt - siehe auch R 4.2 der Einkommensteuerrichtlinien. Die Aufwendungen sind nach Flächenmaßstab (wenn sie das gesamte Gebäude betreffen, z.B. Dach) aufzuteilen. Sie können, wenn sie nur eine bestimmte wE betreffen, auch direkt zugeordnet werden.

Es gibt allerdings eine Bagatellregelung, nach der der betriebliche Teil nicht ins Betriebsvermögen eingelegt werden muss, wenn der gemeine Wert weniger als 20.500 EUR (absolute Grenze) beträgt und nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts der Immobilie wert ist.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann man das bei dir schwerlich beurteilen, da du dir über die tatsächliche Nutzung noch nicht im Klaren bist. Musst halt bedenken, dass du ggf. mal die stillen Reserven zu versteuern hast, wenn deine Wohnung teilweise BV darstellt.

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Die Steuerklasse bleibt bei eins, da dein Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist aufgrund des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts im Drittland, § 1 Abs. 1 EStG. Auch die Tatbestände der Abs. 2 und 3 kommen wohl nicht in Betracht. Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag gem. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG scheidet mangels EU/EWR-Aufenthalts aus.

Eine Zusammenveranlagung kommt nicht in Betracht.

Ich denke, dass ennowarmal ausdrücken wollte, dass Lohnsteuerklassen keinen Einfluss auf die festzusetzende Einkommensteuer haben.

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Kommt auf deinen individuellen Steuersatz an, der sich unter Einbeziehung sämtlicher Einkünfte ermittelt. So wie ich den Sachverhalt aufgefasst habe, würde ich das unter sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG packen. Muss dann in der Einkommensteuererklärung auf der Anlage SO angegeben werden.

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Wieso habe ich eine hohe Nachzahlungen nach der Steuererklärung?

Wieso hohe Steuernachzahlung bei Steuererklärung? Hallo, mein Vater hat die Steuerklasse 3 und meine Mutter die Steuerklasse 5. Beide zahlen ganz normal Lohnsteuer und haben kein zusätzliches Einkommen durch Vermietung oder Sonstiges, außer dem ganz normalen Lohn eben. Da wir aber eben nur begrenzt Geld haben, können wir es uns nicht leisten, jmd. zu beauftragen alles schnell fertig zu machen. Daher renovieren wir selbst und es kann noch Jahre dauern, bis die untere Wohnung in unserem 2-Familienhaus fertig ist. Eine Heizung ist auch noch nicht vorhanden und eine komplett Anlage kostet ja richtig viel Geld, was wir uns eben nicht leisten können. Außerdem möchten wir auch nicht wirklich die Wohnung vermieten und lieber zum eigen Zweck verwenden, aber dies ist noch nicht klar. Wir sind mit den Rechnungen von den Einkäufen der Baumaterialien usw. zur Lohnsteuerhilfe gegangen und dort wurde die Steuererklärung gemacht. Wir haben dieses Jahr wieder die Steuererklärung gemacht und nun kam raus, dass wir 680€ Steuern nachzahlen müssen, weil wir unsere untere Wohnung noch nicht fertig renoviert haben und noch nicht vermietet haben. Jedenfalls haben wir nun eben diese 680€ Steuern und die Begründung hierfür ist, dass wir einfach die Wohnung noch nicht vermietet haben und eine zusätzliche Einkommensabsicht bei uns nicht gesehen wird. Meine Nachbarin sagt nun, dass wir deswegen Einspruch einlegen sollen, weil selbst wenn wir nicht vermieten wollen, sollten wir doch unsere Steuern zurück erhalten, oder woran liegt es genau? Wie schon erwähnt zahlen beide ganz normal ihre Lohnsteuern. Viel Verdiener sind sie auch nicht (3000 brutto und ca.300-400 brutto).

Die Jahre vorher haben wir ganz normal das Geld vom Finanzamt bekommen und haben damit auch Teile des Hauses repariert. Ich bitte um Hilfe! Viele Grüße

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Ist ja auch richtig so - wenn kein Entschluss da war, zu vermieten und dennoch bislang negative VuV-Einkünfte berücksichtigt worden sind, kann ich für den Fiskus nur hoffen, dass die Bescheide vorläufig hinsichtlich jener Einkünfte ergangen ist und die Altjahre entsprechend geändert werden. Und "ich weiß nicht genau, ob ich vermieten will", zählt sicherlich nicht als Vermietungsabsicht.

Deine Eltern können natürlich Einspruch einlegen, mit der Begründung deiner Nachbarin, ohne Vermietungsabsicht "die Steuern zurückhaben zu wollen". Erfolgsaussichten tendieren allerdings gegen null.

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