Hallo Franzl0503,

vielen Dank für die ausführliche und informative Antwort. Die offenen Punkte hoffe ich hiermit nun zu schließen:

  • in der Urkunde zur GS-Bestellung steht sinngemäß, dass bei vor- oder gleichrangigen (zum Beurkundungszeitpunkt oder später eintretende) Grundschulden sicherungshalber folgende Ansprüche gegen die jeweiligen GS-Gläubiger an die Gläubigerin abgetreten werden:
    • den mit Wegfall des Grundes für die Bestellung oder Abtretung...
    • für den Fall der Verwertung...

Dieser Punkt kommt nach meinem Verständnis nicht zum Tragen, da keine weiteren GS-Einträge vorhanden sind.

Für den Punkt hinsichtlich der Sicherungsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag stehen keine Einschränkungen. Auch gibt es keine weiteren geschäftlichen Beziehungen zu dieser Bank außer des Darlehens aus 1998.

Wenn ich das richtig verstehe, haben wir Anspruch auf Rückgabe

  • des Briefes
  • der vollstr. Ausfertigung der GS-Bestellung
  • sowie der weiteren, eingereichten Beleihungsunterlagen (oder ist der letzte Punkt nur für die Löschung notwendig?)

Du (so rede ich Dich jetzt einfach mal an ;) ), würdest die Löschung im Grundbuch empfehlen. Würdest Du es auch in Erägung ziehen, wenn das evtl. kommende Projekt in ca. drei Jahren starten würde? Was bewegt Dich persönlich sazu, wenn ich fragen darf?

Vielen Dank nochmal und es sei mir erlaubt: Von Deinem "Schlag" Mensch (Kompetenz, Geduld, etc) braucht man mehr in Foren, wie diesem!

...zur Antwort

Hallo, erstmal vielen Dank für die bisherigen Antworten.

@hypthekenteam: Da steht nur was von "Grundschuld", ohne Hinweis auf Brief und es ist auch nichts "ohne Brief" zu lesen.

@qtbasket & @hypothekenteam: Ich beziehe mich da hinsichtlich des Briefs auf folgende Punkte: a) Auslegung der Grundschuldbestellung: "Mit der Gläubigerein ist vereinbart worden, dass sie berechtigt sein soll, den Brief vom Grunbuchamt aushändigen zu lassen. Wir beantragen, den zu bildenden Grundschuldbrief der Gläubigerin zu übersenden." b) Rechnung der Gerichtskasse: "Gebühr gemäß §23,32,71 KostO ERteilung des Briefes für das Recht Abteilung III Nr. 3" sowie :"Vordruck für Grundpfandrechtsbrief, §20 KostVfG. Abteilung III Nr. 3"

Also, entweder es wurde dann kein Brief erstellt und die Rechnung der Gerichtskasse von damals (übnrigens war es 1998) ist falsch oder es wurde ein Brief erstellt, der Bank zugeleitet und der liegt nun im Tresor der Bank.

Gruß und schönen Sonntag noch!

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.