Hallo Franzl0503,
vielen Dank für die ausführliche und informative Antwort. Die offenen Punkte hoffe ich hiermit nun zu schließen:
- in der Urkunde zur GS-Bestellung steht sinngemäß, dass bei vor- oder gleichrangigen (zum Beurkundungszeitpunkt oder später eintretende) Grundschulden sicherungshalber folgende Ansprüche gegen die jeweiligen GS-Gläubiger an die Gläubigerin abgetreten werden:
- den mit Wegfall des Grundes für die Bestellung oder Abtretung...
- für den Fall der Verwertung...
Dieser Punkt kommt nach meinem Verständnis nicht zum Tragen, da keine weiteren GS-Einträge vorhanden sind.
Für den Punkt hinsichtlich der Sicherungsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag stehen keine Einschränkungen. Auch gibt es keine weiteren geschäftlichen Beziehungen zu dieser Bank außer des Darlehens aus 1998.
Wenn ich das richtig verstehe, haben wir Anspruch auf Rückgabe
- des Briefes
- der vollstr. Ausfertigung der GS-Bestellung
- sowie der weiteren, eingereichten Beleihungsunterlagen (oder ist der letzte Punkt nur für die Löschung notwendig?)
Du (so rede ich Dich jetzt einfach mal an ;) ), würdest die Löschung im Grundbuch empfehlen. Würdest Du es auch in Erägung ziehen, wenn das evtl. kommende Projekt in ca. drei Jahren starten würde? Was bewegt Dich persönlich sazu, wenn ich fragen darf?
Vielen Dank nochmal und es sei mir erlaubt: Von Deinem "Schlag" Mensch (Kompetenz, Geduld, etc) braucht man mehr in Foren, wie diesem!