Das darfst du bestimmt. Ich möchte solche Maßnahmen als zum vertraglichen Gebrauch gehörig ansehen. Es handelt sich daher um Schönheitsreparaturen, die fällig sind beim Auszug. Aber dann kommt es darauf an, ob sie laut Mietvertrag von dir zu zahlen sind. Bitte besehe ihn also. Wenn da nichts Ausdrückliches oder Klares für dich steht, muss die Schönheitsreparaturen der Vermieter selbst tragen.

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Eine individuell ausgehandelte Vertragsstrafe in der genannten Höhe erachte ich nicht als unwirksam. Nur ist wohl davon auszugehen, dass der Mietvertrag eine solche Regelung als AGB enthält, so dass sie tatsächlich unwirksam ist nach § 309 Nr. 6 BGB. DAbei gehe ich davon aus, dass Verzugsspesen oder Strafzinsen nicht anders zu verstehen ist als ein Strafversprechen für den Verzugsfall.

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Deine Freundin hat den Anwalt beauftragt, also muss sie ihn zahlen. Er kann auch nur deine Kosten erstattet verlangen, wenn sie tatsächlich von dir gezahlt worden sind. Bei einer Erstattung von der Gegenseite wird der Anwalt die Kosten wieder an dich zurück zahlen.

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Soviel ich weiß, hängt das davon ab, ob das Auto gemessen an der jährlich zurückgelegten Kilometerzahl zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, dann muss es dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Bei weniger als 10 % gehört es nur zum Privatvermögen. Und dazwischen hat man ein Wahlrecht, was auch die Führung eines Fahtenbuchs beinhaltet. Oder man teilt die Kosten auf anhand der Nutzungsanteile.

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