Grundsaetzlich ja. Jedoch:

  • Falls der Vater noch eine Lebenspartnerin hatte, ist diese zuerst verpflichtet.
  • Falls ein Erbe vorhanden ist, ist dieses vorrangig heranzuziehen (schlaegt Ihr Sohn das Erbe aus und nimmt es ein anderer an ist der Erbe der Verpflichtete. Schlagen aber alle das Erbe aus gilt wieder die Reihenfolge: erst Lebenspartner, dann Sohn)
  • Es gibt Ausnahmen bei niedrigem Einkommen, wenn eine unzumutbare Belastung nach Paragraph 85 SGB XII vorliegt (aehnlich wie beim Elternunterhalt)
  • Eine weitere Ausnahme kann sein, wenn der Vater durch schuldhaftes Verhaltens eine schwerwiegende Verfehlung gegenueber dem Sohn aufgelegen hat, so dass der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt ist. Die Huerde hierfuer ist aber sehr hoch. Kein Kontakt ist auf keinen Fall hinreichend. Hat der Vater frueher aber z.B. dauerhaft den Kindesunterhalt verweigert, kann eine solche Ausnahme vorliegen.
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Kaum ein Staat duerfte Grundsicherung im Ausland zahlen und das ist auch richtig so. Anders als z.B. Ansprueche aus der Sozialversicherung wird die Grundsicherung nicht auf Grund eigener Beitragszahlungen, sondern aus Steuermitteln finanziert. Und da moechte der Staat natuerlich dass die Gelder im eigenen Wirtschaftskreislauf bleiben und die Voraussetzungen fuer das Vorliegen von Beduerftigkeit moeglichst einfach ueberpruefen koennen. Durch Missbrauch in der Vergangenheit ist es von einer ehemals grosszuegigen Regelung zu Einschraenkungen gekommen.

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Zum allgemeinen Sparen ist beides nicht geeignet.

Ein Bausparvertrag lohnt sich nur, wenn man Bauen möchte und das Darlehen in Anspruch nehmen will.

Lebensversicherungen sind teuer und bringen wenig Rendite - grundsätzlich nicht zu empfehlen.

In beiden Fällen beziehen sich Zinsangaben nur auf den Sparanteil nach Abzug von Kosten. Die tatsächliche Rendite ist viel niedriger. Beitragsreduzierungen oder -freistellungen können durch die Zillmerung dazu führen, dass man weniger herausbekommt als man eingezahlt hat.

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