Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (AfA) hat mit der tatsächlichen Nutzungsdauer in der Praxis oft nur wenig zu tun. Dass die Abschreibung über 8 Jahre (AfA Tab. 85.99) beim heutigen Technikfortschritt seitens der Finanzbehörden vielleicht etwas lang angesetzt ist, kann gut sein.

Der tatsächliche Wertverfall hat mit der Entscheidung "Kauf oder Leasing" aber nichts zu tun. Es sei denn, das Geschäft läuft gut und Du hast vor, das Gerät über eine höhere Leasingrate schneller abzuschreiben (das kriegst Du über Leasing in nicht mal 3,5 Jahren geregelt.)

Bei dem, was Du dann hinterher mit dem Gerät machst, bist Du am Anschluss bei beiden Möglichkeiten flexibel. In Anbetracht des Wertverlusts technischer Geräte würde ich eher mit kurzer Laufzeit leasen und den steuerlichen Effekt von Beginn an mitnehmen und nicht erst dann, wenn Du das Ding nach 4 Jahren mit Buchverlust verkaufst.

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Theoretisch grundsätzlich mal ja, wenn man dem Finanzamt eine Notwendigkeit glaubhaft machen kann. Dann kannst Du auch ein älteres Fahrzeug betrieblich geltend machen. Mir stellt sich allerdings die Sinnfrage. Weshalb eine alte Kiste mit 1% vom BLP mit Fleiß versteuern, wenn quasi fast keine AfA mehr geltend gemacht werden kann und es auch keine echte Notwendigkeit dafür gibt? Verdienst Du zuviel Geld und zahlst gerne Steuern?

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Woher stammt die Differenz? Aus einer zu hoch angesetzten Schlussrate? Möglich sind solch Spielchen schon - allerdings die denkbar ungünstigste Variante, seine Verbindlichkeiten doppelt zu finanzieren.

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