Sonderbedarf oder Mehrbedarf ist nicht allein vom Unterhaltspflichtigen zu tragen. Es wird, je nach Leistungsfähigkeit, zwischen den Eltern gequotelt. Vorsorgeaufwendungen gehören aber nicht dazu. Zahnspangen ebenfalls nicht, weil der Eigenanteil, in Höhe von 20%, nach erfolgreicher Behandlung erstattet wird. Weiter ist es davon abhängig, in welcher Höhe Kindesunterhalt geleistet wird. Klassenfahrt ist ab EK-Stufe 3 ebenfalls kein Sonderbedarf, weil davon ausgegangen werden kann, dass auch dem laufenden Unterhalt angespart werden kann. Zudem ist eine Klassenfahrt kein unvorhersehbarer Bedarf. Mehrbedarf muss bei der Unterhaltsberechnung geltend gemacht werden. Der Selbstbehalt, in Höhe von 1.000€, muss dem Unterhaltspflichtigen aber in jedem Fall bleiben.

...zur Antwort

In dem Fall kann bei der Familienkasse ein Abzweigungsantrag gestellt werden. Sollte es sich bei dem geplanten Studium um die Erstausbildung handeln, sind die Eltern natürlich unterhaltspflichtig. Der Bedarf eines Studenten mit eigener Wohnung beträgt 670€. Darauf wird das Kindergeld angerechnet. Weiter muss der Student BAföG beantragen. Wird dieses gewährt, wird ebenfalls auf den Bedarf angerechnet. Verbleibt dann noch eine Differenz zu den 670€ wäre dieses durch die Elter zu leisten.

...zur Antwort

Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen besteht nur dann, wenn sich das Kind in allgemeiner schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet. Das ist hier nicht der Fall. Daher kein Anspruch auf Unterhalt. Und wie so geschrieben, ohne Allgemeine Hochschulreife ist kein Studium der Physik möglich. Es ist aber auch zu erwähnen, dass eine Unterhaltspflicht nicht bis zum 26. Lebensjahr besteht. Es gibt im BGB schlicht weg keine Grenze. Die Ausbildung muss zeitnah und zielstrebig betrieben werden.

Das Fernabitur konstruiert keine Unterhaltspflicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn es sich um einen gelenkten Lehrablauf, in Wochenvollzeit handeln würde. Neben dem Fernabitur könnte das Kind für seinen Lebensunterhalt selber aufkommen.

...zur Antwort

Die Großeltern können gar kein Sparbuch im Namen des minderjährigen Kindes eröffnen. Dazu wäre die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern notwendig gewesen. Das Sorgerecht beinhaltet nämlich auch die Finanzsorge. Sollten die Großeltern ein Sparuch auf ihren Namen angelegt haben, welches aber irgendwann mal dem Kind zu Gute kommt, haben natürlich nur die Großeltern Zugriff auf dieses Sparbuch. Ein Sperrvermerk/Passwort kann auch vor unberechtigtem Zugriff schützen. Wie aber schon geschrieben wurde, muss das Sparbuch vorliegen, um Zugriff zu haben.

...zur Antwort

Hallo, 225€ ist der Mindestunterhalt für ein Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres. Der KV ist gehalten, alles möglich in seiner Kraft stehende zu tun, um den Mindestunterhalt leisten zu können. vergl. § 1603 (2) BGB. Er müsste daher einen Nebenjob annehmen oder mit 20-30 Bewerbungen im Monat, dauerhaft nachweisen, dass er sich um einen besser bezahlten Job kümmert. Das sind die Anforderungen, welche von einem Familiengericht gefordert werden. Erst wenn das nachgewiesen ist, und der KV kein höheres Einkommen erzielen kann, dann könnte über einen Unterhaltsbetrag unter dem Mindestunterhalt nachgedacht werden. Ihr solltet für das Kind einen Beistandschaft beim JA einrichten. Sollte der KV klagen, vertritt das JA das Kind auch vor Gericht. So entstehen euch keine Kosten.

...zur Antwort

Durch den Kinderfreibetrag soll sich die steuerliche Belastung des AN verringern. Es macht sich aber erst in höheren Gehaltsklssen wirklich bemerkbar. Ein AN mit einem durchschnittlichen Einkommen von 2.500€ hat durch den KF ca. 15€ mehr im Monat.

...zur Antwort

Ein Verkauf kann nicht verlangt werden. Aus der Nutzung des Wohneigentums kann aber ein Wohnwertervorteil ermittelt werden, welcher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen fiktiv erhöht. Der Aussage von wfwbinder würde ich widersprechen. Der Vermögensstamm muss nicht angegriffen werden. Lediglich die Zinseinkünfte aus dem Vermögen wären, im Sinne des Unterhaltsrechts, als Einkommen zu bewerten. Grundsätzlich schuldet der Unterhaltspflichtige aber den Mindestunterhalt. Dieses ergibt sich aus § 1603 (2) BGB. Demnach muss alles unternommen werden, um den Mindestunterhalt zu leisten. Stichwort "gesteigerte Erwerbsobliegenheit". Dieses aber nur im Bezug auf privilegierte Kinder.

...zur Antwort

Um welche Art der Beratung geht es denn hier? Grundsärtlich sind die von Dir aufgezeigten Möglichkeiten schon die besten. Bitte keine Tonbandaufzeichnungen.

...zur Antwort

Der Urlaub muss nicht vom barunterhaltspflichtigen Elternteil bezahlt werden. Diesesist mit den normalen Unterhaltszahlungen abgegolten. Ebenso Klassenfahrten, auch diese zählen nicht zum Sonderbedarf.

...zur Antwort

Wenn Du den Mindestunterhalt leistest, kamm man nicht verlangen, dass der Wohnort gewechselt wird. Dieses ist nur dann möglich, wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet wird. Der Mindestunterhalt für die beiden Kinder beträgt aktuell je 334€.

...zur Antwort
Das Jugendamt hat mehr Möglichkeiten Unterhalt einzufordern...

Die Arge kann da gar nichts bewirken. Sie ist nicht Verteter des Kindes. Wenn bein Jugendamt eine beistandschaft für das Kind besteht, so ist das JA in der Lage, das Kind auch vor Gericht zu vertreten. Wenn der KV nicht zahlt, wäre die Stufenklagen das probate Mittel.

...zur Antwort

Die Antwort ist nicht richtig. Der Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter ggü. dem Kindesvater tritt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ein. Ist das Kind geboren, ist der Kindesunterhalt vorrangig zu leisten.

...zur Antwort

Ich bin der Meinung, dass der Anspruch auf Unterhalt in dem Fall verwirkt ist. Das Schuldprinzip ist zwar seit den 70ern abgeschafft, allerdings gibt es im heutigen Familienrecht den Gebriff der ehelichen Solidarität. Demnach kann der Anspruch auf Unterhalt verwirkkt sein, wenn die Ehe wegen einer außerehelichen Beziehung scheitert. Google mal den Begriff, es gibt dazu Urteile verschiedener OLG´s.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.