Gebühren der Handwerkskammer

Hallo. Meine Frau hat im Oktober ein Gewerbe zum herstellen von Kinderkleidung und Taschen angemeldet. Daraufhin hat sich die HWK gemeldet und besteht darauf, dass sie sich anmeldet. Nach einigem Lesen von Beiträgen und Gesetzen, sind wir zu dem Entschluss gekommen: Da kommt man wohl nicht drum herum.

Viel interessanter ist nun allerdings, wie es weiter geht. Der Umsatz wird sich dabei auf weniger als 2.000 Euro belaufen, wahrscheinlich sogar weniger als 1.500 Euro. Da es keine Gebührenordnung gibt bei der HWK Karlsruhe, habe ich dort angerufen. Hier mal die geforderten Gebühren:

Eintragungsgebühr ist 150 Euro. Jahresbeitrag im ersten KALENDERJAHR! (also 2013, sprich 2 Monate) ist frei, im 2. und 3. Jahr dann 73 Euro und ab dem 4. Jahr 146 Euro. Jeweils zzgl. (ab dem ersten Jahr schon) eine Umlage von 94 Euro jährlich.

Das heißt: 2013: Anmeldung 150 Euro, kein Jahresbeitrag, aber anteilig die Umlage 94/12*2=ca. 15-20 Euro. 2014: 1/2 Jahresbeitrag = 73 Euro + 94 Euro Umlage = 167 Euro 2015: wie 2014 ab 2016: Jahresbeitrag = 146 Euro + 94 Euro Umlage = 240 Euro

Auf meine Anfrage, wieso die 5.200 Euro Grenze nicht gilt, sagte man mir, dass diese Konstellation (welche auch immer das sein soll) noch nie zugetroffen ist. Deswegen findet das Gesetz keine Anwendung.

Meine Frage: Geht das? Ich meine, bei einem Umsatz von 1.500 Euro (also Gewinn von ca. 600 Euro) kann man doch unmöglich pauschal 240 Euro an Gebühren verlangen, oder? Gibt es ein Argument, dass ich gegenüber der HWK vorbringen kann? Gesetz ist doch Gesetz.

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So, ich habe mich mal etwas schlau gemacht, und zwar bei der IHK. Nach einem wirklich sehr nettem Gespräch habe ich eine Antwort bekommen, die ich so nirgendwo im Internet gefunden habe. Und selbst mit dem Wissen, wonach ich suchen musste, habe ich lediglich eine einzige Seite gefunden, die sich mit dem Thema befasst (Link am Ende). Die Lösung heißt Abgrenzungsverfahren. Dieses kann man beantragen, wenn man in einem Grenzbereich tätig ist. Da es für das, was meine Frau macht (Taschen, Rucksäcke, Accessoires und Kinderkleidung) keine genaue Einstufung bei der HWK gibt (die sagten das zählt zur Maßschneiderei, wobei die Begrifflichkeit an sich schon falsch ist) und sie ja auch genau genommen eine Dienstleistung anbietet (nämlich erstellen von Taschen, Rucksäcke, Accessoires und Kinderkleidung nach Auftrag und ausschließlich nach Vorlage) könnte man hier dieses Verfahren beantragen. Gleiches gilt für mich. Denn ich möchte zu meiner bisherigen Nebentätigkeit (Dienstleistung und Handel) nun auch die Fotografie anbieten. Hier sagte mir der IHK-Berater, dass Digitalfotografie nicht zum Handwerk gehört. Portraitfotografie schon, aber die digitale Bearbeitung wiederum nicht. Also auch ein Grenzbereich. Und da ich zudem ja auch weiterhin Dienstleistungen und Handel anbiete, würde sich ein solcher Antrag auf ein Abgrenzungsverfahren erst recht anbieten (falls die HWK überhaupt auf mich zukommt). Und dann gibt es noch eine Regelung für ein Minderhandwerk. Auch dazu steht etwas in dem Link, den ich an dieser Stelle mal anfügen möchte: http://www.hwk-heilbronn.de/62,524,343.html

Vielleicht hilft das ja dem ein oder anderen. Ob es bei meiner Frau oder acuh bei mir funktioniert werde ich berichten, sobald wir ein Ergebnis haben.

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