Die Reversed Charge Regelung trifft auch auf den Export von Leistungen in die Schweiz zu - genauer handelt es sich in der Schweiz um den IMPORT von Leistungen aus dem Ausland - aber das muss Dich nicht kümmern. Du stellst Deine Rechnung, wie in DE üblich, ohne MWST mit dem Hinweis auf die Reversed Charge Regelung. Es ist Sache des Schweizerischen Empfängers, diese Leistung zu Versteuern (Schweiz = Bezugssteuer). Falls der Empfänger in der Schweiz MWST-pflichtig ist, kanst Du als UID die MWST-Abrechnungsnummer ohne den Zusatz "MWST" verwenden. Die Nummer hat das Format CHE-999.999.999 MWST.

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Stuern fallen nur an, wenn Gewinne oder andere Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen ( wäre noch gut zu wissen, was für eine Rechtsform die Holding hat: AG oder GmbH), also nur wenn die Gesellschaft an die Teilhaber Geld auszahlt - entnehmen kann mann eigentlich nicht, es sei denn, alle anderen Teilhaber sind damit einverstanden. Die Besteuerung der Firma in der Schweiz hat nichts mit der Besteuerung Deiner Person als Gesellschafter (Teilhaber) zu tun - sobald die Gesellschaft Gewinne (oder andere Vorteile) ausschüttet gilt dies als Einkommen des Gesellschafters und ist als solches steuerpflichig. Das gezeichnete Gesellschaftskapital ist ausserdem Vermögenssteuerpflichtig.

Eine Ausschüttung gilt als erfolgt, wenn das Geld dem Teilhaber zur Verfügung steht, also z.B. auch duch Gutschrift auf einem Gesellschafterkontokorrrent in der Firma von dem das Geld dann jederzeit bezogen werden kann. Jegliche Form von Ausschüttung gilt als Einkommen und ist als solches steuerpflichtig.

In der Schweiz fällt Einkommens (oder Quellen) -steuer aus Kapitalgewinnen nur für hier lebende Personen an, hingegen wird eine 35% Verrechneungssteuer zurückbehalten und an die Eidg. Finanzverwaltung abgeliefert.

In Deutschland hast Du alle Ausschüttungen als Einkomen zu versteuern, natürlich zusätzlich zu Deinem Einkommen und zum dies Zeitpunkt der Gutschrift oder Mitteilung der Auschüttung durch die Firma (auch wenn Du das Geld noch nicht wirklich bezogen hast!). Nach Bezahlung Deiner deutschen Steuern kannst Du beim zuständigen Steueramt eine Bescheinigung verlangen, die als Nachweis dient, um bei der Eidgen. Steuerverwaltung die Rückforderung der einbehaltenen Verrechnungssteuer von 35% einzuleiten. Ist leider alles etwas kompliziert. Für persönlichere Fragen findest Du mich im Kontakt unter www.qimp.ch.

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Hallo Leyla : Ein Anrecht auf Aufenthalt in der Schweiz (auch als EU Bürgerin) hast Du nur wenn Du hier arbeitest. Es gibt keine Unterstützung für Deinen Fall. Kindergeld erhält nur ein Arbeitnehmer oder Selbständiger der Einkommen erziehlt. Die Waisenrente zahlt die deutsche Versicherungskasse, abklären ob die Rente auch ins Ausland bezahlt wird, sollte möglich sein. Krankenversicherung in der Schweiz gibt es nur als Privatversicherung. Also wenn Du Deiner Liebe folgen willst, such Dir eine Stelle in der Schweiz, alles andere (auch Heiraten) hilft nicht.

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Grundsätzlich steht Dir eine Rente zu, die Ehe muss aber eine Mindeszahl an Jahren gedauert haben (sicher mehr als 10 wenn keine Kinder da sind) und der Altersunterschied darf nicht zu gross sein. Wenn Du als Witwe in einem Alter bist in dem Arbeit noch zumutbar ist, führt dies zu einer Kürzung oder sogar zur Verweigerung einer Rentenzahlung. Genaues kannst Du bei der nächsten AHV Zweigstelle erfahren.

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Das Vorghen wie geschildert ist richtig. Eine Kaufpreisreduktion von 7% unüblich, da ja der Steigerungspreis ein Nettopreis (excl. allfällige Umsatzsteuern) ist. Die Versteuerung/Verzollung bei der Einfuhr ist Sache des Erwerbers. Dem Käufer sollte diese Problematik vertraut sein oder zumindest hätte er sich darüber informieren können.

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Dein Einkommen als Skilehrer wir in der Schweiz besteuert und ist sozialversicherungspflichtig. Da Du der Quellensteuer unterliegst, gibt es keine Möglichkeit Berufsauslagen geltend zu machen. Das Nettoeinkommen ist in DE zu versteuern, die in der Schweiz bezahlten Steuern werden (auf Nachweis) angerechnet. Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber (Dir wird ein Anteil belastet), Krankenkasse muss in der Schweiz zusätzlich abeschlossen werden oder der Nachweis Deiner deutschen Kasse vorgelegt werden, dass die Krankeitskosten in der Schweiz während der Dauer des Arbeitsverhätlnisses gedeckt sind. Es dürfte sich trotz allem lohnen - viel Spass.

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Probelm Nr. 1 - bei einer Anstellung in der Schweiz werden Dir hier die obligatorischen Sozialversicherungsabzüge gemacht, da Du aber in DE auch Freiberufler bist, wird Dir ein teil dort zusätzlich belastet, steuerpflichtig bleibst Du ohnehin in DE. Die Doppelbeschäftigung ist mE die ungünstigste Lösung. Wahrscheinlich wäre es am einfachsten, die Leistungen in den CH von Deutschland aus zu fakturieren, dir stünden dann alle Möglichkeiten der Verrechnung von Auslagen und Spesen zu Verfügung - den Gewerbestatus hast Du ja in DE ohnehin (brauchst also auch kein neues Gewerbe anzumelden). Einzige sinnvolle Variante wäre es, in der Schweiz eine GmbH zu etablieren die Deine Leistungen hier kassiert und Deine Auslagen bezahlt, die Gehaltshöhe liesse sich so steuern, dass kaum Steuern anfallen und die Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz minimal wären. Allerdings kostet die Firma auch etwas, daher müsste schon ein gewisser Minimalumsatz drin sein. Falls Du detaillierte und persönlicherer Infos willst, schreib mir unter urs.loew@loewit.ch. Tschüss!

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Stefan, Du bezahlst dort Deine Steuern, wo Du angemeldet bist. Lässt Du Deine Papiere in Deutschland, bist Du dort steuerpflichtig, meldest Du Dich während Deinem Praktikum in der Schweiz an (und wohnst auch dort) dann bist Du in der Schweiz steuerpflichtig (auf jeden Fall günstiger). Dir wird in jedem Fall in der Schweiz von Deinem Gehalt die sog. Quellensteuer abgezogen, falls Du Deine ordentliche Steuer in D zahlst, wird der in der Schweiz bezahlte Betrag angerechnet. Die Quellensteuer ist kantonal geregelt, düfte sich bei 3500 brutto zwischen 40 - 90 Franken pro Monat bewegen. Als EU Bürger hast Du ein Aufenthaltsrecht sofern Du Arbeit/Einkommen nachweisen kannst. Ein kleines Problem stellt sich bei der Krankenkasse, da Du die dann in der Schweiz abschliessen musst - damit Du bei einer späteren Rückkehr nach D wieder aufgenommen wirst - dies bitte vorher abklären.

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Dein Arbeitgeber in der Schweiz wird Dir die Quellensteuer vom Lohn abziehen und ans Finanzamt abführen. Du bist uneingeschränkt in D steuerpflichtig - die in der Schweiz bezahlte Quellensteuer wird Dir aber an die Steuerschuld angerechnet (Doppelbesteuerungs- Abkommen D-CH). Wenn Du Deinen Wohnsitz in die Schweiz verlegst funktioniert das nur, wenn Du (wie oben bereits erwähnt) mindestens während 183 Tagen im (Kalender)Jahr nicht in D bist oder sein kannst (!) d.h. die Rückkehr ist aus beruflichen Gründen nicht möglich. Zwar würde Dein Wegzug in D auch von Finanzamt akzeptiert, bei einer Rückkehr würde jedoch geprüft, ob die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung gegeben waren. Umzug also nur, wenn Du anschliessend auch in der Schweiz bleiben willst. Da die Kosten für Reise und Unterbringung (wie auch oben erwähnt) steuerlich abzugsfähig sind dürfte die Belastung ohnehin sehr gering sein. Viel Glück.

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Der entscheidende Punkt ist "wohnhaft in der Schweiz" - bist Du in DE noch angemeldet? Wenn nicht gilt das Wohnortsprinzip. Voraussetzung ist eine B/C-Bewilligung in der Schweiz. Grundsätzlich ist unter diesem Regime eine freiberufliche Tätigkeit möglich (sofern Du EU Bürger bist - s. Freizügigkeitsabkommen). Wo der Auftrag auszuführen ist (geografisch) ist ohne Belang, da Du in der Schweiz Deinen Sitz hast, wird von dort aus Rechnung gestellt - ohne MWSt, da "Export". MWSt-Pflicht in der Schweiz ohnehin erst ab einem Jahresumsatz von Fr. 100'000. Solltest Du noch DE gemeldet sein: uneingeschränkt Steuerpflicht in Deutschland. Für eine persönliche Erörterung Deiner Fragen erreichst Du mich unter info@loewit.ch (kostenlos).

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