Selbst wenn Du Auskunft bekommst und sich sogenannte Erbschleicher bedient hätten, nützt dir das nur insoweit was, wenn der Betrag so groß wäre, dass dein Pflichteil gemindert worden wäre. Der Pflichtteil ist bei Kindern die Hälfte des gesetzlichen Erbes.

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Mein Sohn macht eine ähnliche Ausbildung. Die mtl. Ausbildungsvergütung beträgt 1.000 €. Er wohnt zu Hause. Im letzten Jahr hatte er 3 Mon. Praktikum und 9 Monate. Hochschulstudium. Vom Finanzamt wurden anerkannt. Arbeitszimmer 1.250 €, Unfallkosten auf dem Parkplatz der HS 400 €, Laptop zeitanteilig 250, Laserdrucker 139 €, Entfernungskilometer zur HS bzw. Praktikumsstelle. Deshalb denke ich, dass auch das Zimmer abgesetzt werden kann.

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Ferner ist die Kirche berechtigt, den Erbbauzins anzupassen (zu erhöhen). Nach Ablauf des Vertrages kann die Kirche das Gebäude übernehmen. Im Vertrag ist festgehalten wie hoch die zu zahlende Entschädigung ist. Z.B. 70 % des Verkehrswertes. Entschädigt werden jedoch nur Gebäudeteile, die mit Genehmigung der Kirche errichtet wurden. Es ist deshalb wichtig, den mit der Kirche abgeschlossenen Erbbauvertrag vor dem Kauf genau durchzulesen.

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Eine Patientenverfügung kann tatsächlich auch eine Generalvollmacht enthalten. Dies bedeutet für den Bruder, dass er evtl. das Haus verkaufen kann. Aber eine derartige Verfügung ist nur wirksam, wenn sie von der Mutter vor einem Notar unterzeichnet wurde. Ich denke das größere Problem liegt darin, dass der Bruder zu Lebzeiten der Mutter die Geldgeschäfte tätigen kann.

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Erbe wird man erst durch den Tod des Angehörigen, den man beerbt. Wenn die Eltern eines Kindes verheiratet waren, bis zum Tod des Vaters und sie kein Testament gemacht haben, ist die Tochter Miterbin und kann die Erbengemeinschaft im Grundbuch eintragen lassen. Als "Erbin" oder mit Vollmacht des Eigentümers kann das Grundbuch eingesehen werden. Grundsätzlich muss ein "berechtigtes" Interesse nachgewiesen werden.

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Der gesetzliche Pflichtteil wird nicht automatisch errechnet oder ausbezahlt. Er muss notfalls gerichtlich geltend gemacht werden! Dder Pflichtteilsanspruch verjährt aber in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt!! Also ganz schnell prüfen ob diese Frist nicht abgelaufen ist. Die Pflege kann wohl abgezogen werden, aber ich vermute in 3 bis 4 Jahren kann nicht der Wert eines Hauses durch die Pflegekosten aufgefressen werden. Im Gegenzug muss aber berücksichtigt werden, was die Pflege in einem Heim in diesem Zeitraum gekostet hätte.

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Wenn er ohne Absprache mit dem Vermieter die Wohnung renoviert, kann er hierfür kein Geld fordern. Wenn die Wohnung aber ordentlich renoviert ist und die Farbe dem Nachnieter gefällt, könnte ja dieser dem Vormieter eine angemessene Entschädigung bezahlen. Wenn mir als Mieter weder Vermieter noch Nachmieter für meine unnötige Tätigkeit eine Anerkennung zahlen, würde ich durch ein paar Farbspritzer meine Arbeit unbrauchbar machen.

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Da soll sich die Freundin mal richtig informieren! Entweder derjenige der in der Wohnung wohnt hat ein Wohnrecht, dann zahlt er keine Miete. Wenn er Miete bezahlt hat er nur einen Mietvertrag. Der Wert des Wohnrechtes muss beim Kaufpreis angerechnet werden. Wird davon ausgegangen, dass der Bewohner noch 5 Jahre lebt, müsste die Miete für 5 Jahre vom Kaufpreis der ohne Wohnrecht zu erzielen wäre, herruntergerechnet werden. Stirbt der Bewohner nach 1 Jahr hat die Freundin Glück. Lebt er aber noch 15 Jahre hat sie die A....karte gezogen.

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Wenn die Sicherungshypothek vor der Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, lag sie vor Eingang der Vormerkung beim Grundbuchamt vor. Es kommt vor, dass ein Grundstückseigentümer um 9.0 Uhr eine Grundbuchabschrift abholt und um 10.00 kommt der Antrag auf Eintrag einer Sicherungshypothek. D.h. es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung an, der Zeitpunkt des Antragseingangs ist wichtig. Wenn vor der Vormerkung eine Hypothek eingetragen wurde, hätte die Käuferin nicht bezahlen dürfen. Bei einem Treuhandaufrag wäre allerdings der Notar oder die Bank in der Haftung. Der Eigentumseintrag kann erst erfolgen, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist. Wenn im Notarvertrag steht, dass der Eigentumswechsel nur erfolgen wenn sicher festellt ist, das keine Lasten verbleiben an denen die Käuferin nicht beteiligt war, kann ebenfall kein Eigentumswechsel erfolgen. Der Frau ist dringend zu raten mit dem Notar Kontakt aufzunehmen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen.

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