Ja, es gibt eine Verjährungsfrist, die zu beachten ist. Die Verjährung beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, die aber nicht am Ende des Jahres beginnt, sondern eben mit dem Zugang der Auflösungs- oder Rücktrittserklärung.

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Du sprichst von eheänlicher Gemeinschaft, also von keiner Ehe. Sie ist besser geschützt durch die Hausratsordnung. In deinem Fall gehts somit nur einvernehmlich, ansonsten wirds problematisch, weil die Hausratsauseinandersetzung nicht geregelt ist.

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So einen Fall hatte ich schon einmal. Wenn du keinen Vertrag hast, in dem die Doppeltätigkeit ausdrücklich untersagt ist, dann darf der Makler grundsätzlich auf beiden Seiten tätig werden. Er ist dann aber zu strengster Neutralität verpflichtet. In diesem Fall kann er auch die Provision von Käufer und Verkäufer verlangen.

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Man kann jede Schuld sichern, durch Sicherungsübereignung, Verpfändung, Bürgschaft usw. Nur ich verstehe nicht ganz. Du willst eine Anzahlung absichern. Aber die Anzahlung ist ja eine Sicherheit für dich, also keine Schuld von dir, die zu sichern ist. Du willst somit praktisch die Sicherheit deines Geschäftspartners, weil er es so will, nochmals für ihn absichern, dass er also schlimmstenfalls seine Anzahlung wieder zurückerhält. Das ist mir neu, ist aber sicher zu machen bzw. abzusichern, wenn es der Kunde so will.

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