Grundsätzlich ist eine medizinische Behandlung im EU Ausland immer möglich, und dies auch ohne einen Antrag zu stellen. Dies beruht auf Art. 39 EU Vertrag "freedom auf movement und Art. 49 Eu Vertrag freedom of movement of services. Relevante Fallentscheidungen dazu sind der Fall Pierik 1979 und Kohll 1998.

Das bedeutet Sie können jederzeit im EU Ausland eine ambulante Behandlung durchführen lassen und bekommen die Kosten, die für die entsprechende Behandlung in Ihrem Land (Holland) angefallen wären erstattet. Sofern die Leistungen in Deutschland günstiger sind, ist dies also kein Problem.

Bei einer Notfallbehandlung muss die Kasse ohne Antrag die gesamten Kosten übernehmen Art. 19 Reg. 883/2004.

Wenn Sie sicher sein wollen, dass die Krankenkasse die gesamten Behandlungskosten im Ausland übernimmt sollten Sie einen Antrag stellen Art. 20 Reg 883/2004. Bei stationären Behandlungen ist hingegen grundsätzlich ein Antrag zu stellen (Fallentscheidungen: Geraets Smits, Watts und Müller Fauré).

Wenn Sie in Deutschland wohnen würden, wäre die Behandlung in Deutschland übrigens problemlos möglich. In diesem Fall wäre Art. 17 Reg. 883/2004 anwendbar und Sie hätten damit die Möglichkeit Gesundheitsleistungen in Deutschland UND in Holland in Anspruch zu nehmen. Sofern Ihre Familie ebenfalls in Deutschland wohnen würde, könnten diese Versicherungsleistungen in Deutschland in Anspruch nehmen gemäß Art. 18 Reg. 883/2004. In Holland dagegen müsste Ihre Familie (im Gegensatz zu Ihnen) einen Antrag stellen bzw würden wie EU Ausländer behandelt.

Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.

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