Hallo,

wie schon dargestellt muss man grundsätzlich auch die Anfahrt bezahlen. Bzw., der Handwerker wird diese auch in der Rechnung stellen.

Anders sieht es aus, wenn der Handwerker "Mist gebaut" hat und etwas reparieren muss, was er verschuldet hat. Für eine Nachbesserung muss er dann für jegliche Transport-/Fahrtkosten aufkommen. Im Übrigen darf die Nacherfüllung für den Kunden(also dich) keine weiteren Kosten beinhalten.

Mfg

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Hallo,

wichtig wäre zu wissen, für was die beiden (oder nur dien Sohn) das Geld ausgegeben haben. Wenn er nämlich Sachen ohne dein Wissen und Einverständins gekauft hat, sind solche Kaufverträge nicht wirksam. D.h. ihr könnt die gekauften Sachen ohne Probleme wieder zurückgeben und bekommt das Geld wieder.

Mfg

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Hallo,

Grundsätzlich muss nur derjenige für den "Schaden" aufkommen, der ihn verursacht hat. In deinem Fall wäre das dein Sohn. Da er allerdings noch nicht voll gechäftsfähig ist, hat er rechtlich gar keine Verträge zum Kauf von "Juwelen" abschließen können. Allerdings ist fraglich, wie er an deine Kreditkarte gekommen ist. In diesem Fall könnte man schon von Fahrlässigkeit ausgehen. Grundsätzlich wird wohl ein Gericht darüber entscheiden müssen. Auf jedenfall einen Anwalt einstellen und einen nett formulierten Brief an die entsprechende Firma schicken.

Mfg

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Hallo,

grundsätzlich muss der Erbe für etwaige Sachen aufkommen. D.h., es kommt darauf an, ob die Verwandten in die Rechtsposition der verstorbenen Dame eintreten.

Am besten mal einen Anwalt kontaktieren.

Mfg

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