Wurde die Betreuung gerichtlich angeordnet? Dann hast Du keine Chancen eine Vollmacht zu erhalten - wenn die Mutter aber noch verfügen kann, dann kann sie Dich bevollmächtigen.

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Wirklich ein interessante Frage!!! Die Wohnung ist meines Erachtens nur steuerfrei erwerbbar, wenn der Sohn selbst das Obergeschoss beziehen würde, bzw. seine eigene Wohnung erweitert um dasObergeschoss. Es gelten hier aber qm-Grenzen (200 qm). Vergiss bitte nicht, dass Du man als Sohn/Tochter eines Erblasser einen Erbschaftssteuerfreibetrag von 400.000 Euro hat.

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