Hallo Maltek und wfwbinder,

ich bin in aehnlicher Situation und moechte hier detailliert auf Anlage N-AUS eingehen sowie einige konkrete Fragen stellen:

Die letzten Jahre(2006 bis 2014) war ich beim Fraunhofer ISE in Freiburg alswissenschaftlicher Mitarbeiter beschaeftigt. MeinAngestelltenverhaeltnis habe ich zum 31.5.2014 aufgeloest, um eineReise anzutreten. Meine Reise ist in den Niederlanden geendet, wo icham 1.12.2014 eine neue Arbeitstelle angenommen habe, bei der ich nochheute taetig bin.

MeineEinkommensteuererklaerung fuer 2014 habe ich soweit wie folgtausgefuellt:

Anlage N-AUS(Steuerpflichtige Person A)

1 – Angaben zumauslaendischen Taetigkeitsstaat

4 (Staat):Niederlande

2 – Angaben zureinschlägigen Vorschrift für die Steuerentlastung

5 (Im Kalenderjahr2014 habe ich steuerfreien Arbeitslohn nach demDoppelbesteuerungsabkommen (DBA) bezogen) Haekchen gesetzt

3 – AllgemeineAngaben

7 Kein Haekchengesetzt !

8 / 9 / 10 meinenderzeitigen Wohnsitz in Amsterdam eingetragen

11 (Zu diesem Staathabe ich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen(Mittelpunkt der Lebensinteressen), laut Aufstellung.) Haekchengesetzt

18 Ein Eintrag:“Softwareentwickler” von 1.12.2014-30.11.2015

20 (Anzahl derKalendertage im ausländischen Staat) 31

27 (Die Tätigkeiterfolgte für einen ausländischen Arbeitgeber, mit dem einDienstverhältnis besteht/bestand.) Haekchen gesetzt

4 – Angaben zumArbeitslohn

35(Bruttoarbeitslohn laut Nummer 3 der Lohnsteuerbescheinigung(en)):Bruttolohn eingetragen

36(Bruttoarbeitslohn, von dem kein inländischer Steuerabzugvorgenommen worden ist (zum Beispiel Bruttoarbeitslohn von einemausländischen Arbeitgeber oder einer ausländischenBetriebsstätte)): Bruttolohn laut Gehaltsabrechnung Dezember 2014eingetragen

37 / 39 / 40: keineweiteren Eintragungen

42 / 43 / 44: keineweiteren Eintragungen

5 – Ermittlung desnach DBA steuerfreien Arbeitslohns

46 (Vertraglichvereinbarte Arbeitstage im Kalenderjahr): Alle Tage, an denen ichtatsaechlich gearbeitet habe, zusammengezaehlt

47 (davon entfallenauf die Tätigkeit, für die der ausländische Staat dasBesteuerungsrecht hat): Alle Tage, an denen ich tatsaechlich beimneuen auslaendischen Arbeitgeber gearbeitet habe, zusammengezaehlt

48 (verbleibenderArbeitslohn (Zeile 45) × Auslandsarbeitstage (Zeile47)/Gesamtarbeitstage (Zeile 46) = verbleibender ausländischerArbeitslohn (Euro)): Taschenrechner gezueckt

6 – Ermittlung desnach ATE steuerfreien Arbeitslohns

61 – 64 keineEintragungen, da ich davon ausgehe, dass ich keinen ATE steuerfreienArbeitslohn bezogen habe

7 –Steuerbefreiung aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens(ZÜ)

67(Zwischenstaatliches Übereinkommen, auf dem die Tätigkeit beruht):“DBA Niederlande” eingetragen

68 (Organisation,für welche die Tätigkeit erfolgt): Firmenname eingetragen

69 (Art derausgeübten Tätigkeit): “Softwareentwickler / Angestellter”eingetragen

70 (Höhe desArbeitslohns (Betrag übertragen in Zeile 21 der Anlage N, sofern dasZÜ den Progressionsvorbehalt vorsieht) (Euro)): ???

Teile 8 bis 10:keine weiteren Eintragungen vorgenommen.

Fragen:

    Zu Teil 3 Punkt/ Zeile 7: Stimmt das so?

    Zu Teil 3 Punkt/ Zeile 18: Ich weiss natuerlich nicht, ob ich zum Ende desArbeitsvertrages weiterhin bei dem auslaendischen Unternehmenbleiben werde aber erstmal ist mein Arbeitsvertrag auf ein Jahrbegrenzt.

    Zu Teil 4: InZeilen 38, 41 und 45 steht der gleiche Betrag. Ist das so richtig?

    Zu Teil 7 Punkt/ Zeile 70: Welcher Arbeitslohn ist hier gemeint? Brutto? Netto?Ausschliesslich der Arbeitslohn des neuen NiederlaendischenArbeitgebers oder der Gesamtlohn?

Ich hoffe mit diesem Beitrag etwas Licht ins Dunkel von N-AUS zu bringen und freue mich ueber weitere hilfreiche Beitraege. 

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