Grundsätzlich sind erst einmal beliebig lange Vertragslaufzeiten möglich. Natürlich unter der Voraussetzung, dass die Vertragspartner voll geschäftsfähig sind, wovon ja mal im allgemeinen ausgegangen werden kann. Interessant wird §307 BGB. Hierbei geht es vor allem um "unangemessene Benachteiligung". Zu den Heizkosten gibt es z.B. ein Urteil vom BGH Az. XII ZR 61/05. Hierbei ging es jedoch anscheinend auch darum, dass der Anbieter sich selbst mehr Möglichkeiten zum Vertragsausstieg vorsah, als dem Kunden. Ob sich in dem angesprochenen Fall das so direkt anwenden lässt, da bin ich mir noch nicht sicher. Lohnt sich aber bestimmt mal, eine Verbraucherschutz-Organisation dazu zu befragen.

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