Wenn das Testament zugunsten der Enkel gemacht wird, und die Tochter damit einverstanden ist, ist alles o.k. Für den Fall der Fälle - Tod der Tochter- kann ein unabhäniger Treuhänder bis zur Volljährigkeit der Kinder eingesetzt werden. Dann ist der Schwiegersohn aussen vor.

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Grundsätzlich muss man als Arbeitnehmer nichts unterschreiben, was man nicht möchte. Allerdings muss man sich dann in klaren darüber sein, dass der Arbeitgeber die Provisionsregelung in seinem Sinne regeln wird, wozu er auch das Recht hat. Im schlimmsten Fall fällt die Provision ganz weg. Wenn es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, würde ich den mit einschalten.

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Das lässt sich im Prinzip mit jedem Makler bewerkstelligen. Denn bevor der auf ein Geschäft verzichtet, ist der lieber zu einem Pauschalpreis bereit. Man muss nur energisch auftreten und standhaft bleiben, denn er wird natürlich versuchen, Dich von seiner augenblicklichen Preisgestaltung mit Hinweis auf "Gute Leistung = Guter Preis" zu überzeugen.

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Wer einen Finderlohn zusagt, muss diesen auch auszahlen. Bei Geldbeträgen sind das, glaube ich, 5% des gefundenen Betrages. Bei ausgesetzten Beträgen hat der Finder ein Anrecht auf die angegebene Summe.

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Gerichtskosten werden dem Erbe zugeschlagen und sind damit genau so vererbbar, wie alles andere auch. Man muss sich vor einer Annahme einer Erbschaft darüber schlau machen, was man wahrscheinlich erben wird. Sollten es nur Schulden sein, unbedingt ablehnen. Man kann Erbschaften grundsätzlich ablehnen, wenn man sich nicht sicher ist, was es zu erben gibt. Das Erbe wird dann dem nächsten in der Erfolge angetragen.

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