Das Büro direkt absetzen, d.h. prozentualer Anteil aller Wohnungs/Hauskosten, oft kommt man da eh auf höhere Summe, als bei der Home-Office-Pauschale ,macht nur etwas mehr Arbeit. Beide Ergebnisse gegenüber setzen und das bessere Ergebnis wählen.

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Im 1. Trennungsjahr(dauernd getrennt lebend) können die beiden Partner wählen ob Zusammenveranlagung oder eben getrennt Veranlagung. Spricht man noch miteinander trotzt Trennung ist natürlich die Zusammenveranlagung steuerlich besser, die steuersumme +oder auch - sollte dann natürlich gerecht geteilt werden. Ansonsten muss auf jeden Fall ab 2023 die Steuerklasse 1 gewählt werden, sonst könnte es zu einer höheren Nachzahlung kommen(je nach Einkommen). zu der 2. Frage ist klar zu sagen, dass wenn möglich auf Minijobbasis (Pauschalbesteuerung) bis 550,00 € maximal arbeiten. Dieses Einkommen wird nicht der Rente zugerechnet, weil schon pauschal besteuert wurde und muss somit auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Darüber, also Job über Steuerkarte wird generell steuerlich behandelt, da kommt es eben dann auf die höhe des Einkommens + 85% Renteneinnahme an. Kann man ja vorher berechnen lassen.

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Das Gerät kommt natürlich in Dein Anlage/Betriebsvermögen, sobald die Kosten abgesetzt werden. Aber es wird erst wieder versteuert, (Differenz Buchwert-Verkaufswert)wenn das Gerät verkauft oder ins Privatvermögen wechselt. Als Vermietungsgerät werden die Ausgaben für das Gerät mit den Mieteinnahmen verrechnet.

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Du hast auf jeden Fall Anspruch auf die Energiepreispauschale, sobald Du steuerpflichtige Einnahmen hast, auch wenn die Tätigkeit nur 1 Tag gewesen wäre. Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gehören natürlich auch dazu. Erhebe Einspruch gegen den Bescheid, da ist was falsch gelaufen.

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Es kommt auch schon darauf an, wo Du gemeldet bist, also welche Adresse steht in Deinen Papieren als Wohnort? Wenn das die Adresse der Freundin ist, wäre das schon einfach für das Jobcenter mit dem Nachweis der Wohngemeinschaft. Hast Du Dich nicht dort beim Einwohnermeldeamt angemeldet, dann besuchst Du halt öfters die Freundin, auch Übernachtung ist da kein Problem.

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Ja, natürlich geht das. Somit ist das auch für Vermieter eine Sicherheit, weil Du damit auch für alle Pflichten aus dem Mietvertrages mit verantwortlich bist.

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Wenn es einen Mietvertrag gibt muss der auch die Mietdauer oder Mietzeit (befristet oder unbefristet)beinhalten. Bei unbefristet greifen dann die gestzlichen Kündigungsfristen. Mein Sohn besitzt auch Studentenwohnungen in Kassel und einige davon sind auch an Einzelpersonen (kein Studium)vermietet.

Es könnte aber durchaus sein, dass dieses Objekt nahe Uni vielleicht mit Fördermitteln gebaut wurde. Aber selbst dann müsste die Voraussetzung" Student"

im Mietvertrag stehen. Somit kann der Vermeiter nur mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen gemäß Mietvertrag, wenn kein befristeter Mietvertrag.

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Also wenn die Steckdose schwarz war, also geschmort hat, muss das nicht zwingend durch überlastung der 2 Geräte verursacht wurden sein. Wahrscheinlicher ist tatsächlich ein Kurzschluss durch die nasse Wand und bei Kurzschluss ist dieses anschmoren sehr typisch.Bei Überlastung knallt eher die Sicherung raus und wenn ja nun wieder der die Steckdose nicht geht ist doch fast sicher, dass die nasse Wand die Ursache ist. Mein Rat wäre (ich bin selbst Vermieter) die Dose auf eigene Kosten

wechseln zu lassen von einem anderen Elektriker (unabhängig vom Vermieter)und dieser soll nach der Ursache schauen. Wenn der evtl. auch meint, dass die Wand zu nass ist(eigentlich kommen da auch Feuchtraumsteckdosen hin), dann natürlich die 1. Rechnung nicht bezahlen und die 2. Rechnung vom Vermieter einfordern.

2.Möglichkeit wäre auch, falls Du eine Hausratversicherung hast, den Schaden als Wasserschade zu melden bzw. als Wasserschaden über die Hausversicherung des Vermieters. Die Wäsche solltest du wirklich raus machen und wenigstens irgendwo einweischen oder waschen lassen. So etwas als Folgeschaden einzuklagen bringt leider zu 99% nichts, wird wegen minderschaden meist abgelehnt.

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Dazu wären aber noch weitere Fragen offen, wie ist der Vertrag überhaupt aufgestellt.

Werden die Karten separat abgerechnet oder werden beide Karten einzeln auf Rechnung aufgelistet und

in Rechnung gestellt. Betreffs des Datenvolumes bei der 2. Karte spielt die Zeit der Nutzung nur bedingt eine Rolle, eher eben das verbrauchte Datenvolumen. Sollte die 2. Karte extra abgerechnet werden, dann würde ich 50% für betriebliche Telefonate + 20 % Internetnutzung-also 70 % der Kosten von der 2. Karte als Betriebsausgaben geltend machen. Auf welcher Grundlage der Vertrag zu stande gekommen ist, spielt keine Rolle

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Wie 1. Antwort ist Euer Vorhaben mehr als riskant und Unvernünftig.

Bei so einem Vorhaben ist Eintragung ins Grundbuch Beider Hausbaubeteiligten unverzichtbar,vorher ggffls. Bruder über Schenkung oder Kauf aus Grundbuch streichen lassen.

So wäre das Verhältnis wieder fifti fifti und auch die Bank für Finanzierung hätte keine

Probleme mit Grundschuldeintragung und einen Partnerschaftsvertrag braucht Ihr dann wegen dieser Sache auch nicht. Also bei solchen Entscheidungen sollte man sich immer rechtlich absichern und über Grundbuch ist das der sicherste und auch einfachste Weg.

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Steuerlich über die Einkommensteuererklärung ist da nicht viel Spielraum.

Absetzbar über außergewöhnliche Belastung ist ein gezahlter Unterhalt an bedürftige Personen, was ja hier vorliegen könnte, aber die Ausgaben bei außergewöhnlichen Belastungen werden dann erst berücksichtigt nach Belastungsgrenze, die vom Einkommen abhängig ist.

Die bessere steuerliche Berücksichtigung wäre dann eine Unterhaltszahlung an geschiedene/getrenntlebende Ehepartner, weil diese in den Sonderausgaben berücksichtigt werden.

In wie weit dann ein Unterhaltszahlung an die Mutter in Frage käme, wage ich nicht zu beurteilen.

Unabhängig von einer Steuerersparnis über Einkommenssteuer gibt es da sicherlich auch Alternativen (wie BSV für Kinder ....).Ich denke mal das es da hier noch Vorschäge/anregungen gibt.

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In der Vollmacht steht genaustens, welche Bakgeschäfte und welche

Aktivitäten diese Vollmacht beinhalten. Das ist nicht unbedingt bei jeder

Bank gleich. Des weiteren kann es sein, dass das Konto auf Grund

eines Erbscheines, nachlassverwalters e.t.c. eingefroren wurde.

Im Allgemeinen hat man als Kontobevollmächtigter schon die Möglichkeit

Konzoauszüge einzusehen und kann auch über das vorhandene

Vermögen frei verfügen, wenn in der Vollmacht keine Einschränkungen bzw. Sonderklauseln stehen.

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Ich würde sagen Nein, obwohl ja eindeutig festgestellt wurde, dass diese Gebühr nicht rechtens war, also die Banken eigentlich das Teil kostenfrei zur Verfügung stellen müssen, weil dieses Verfahren unter anderem aus sicherheitstechnischen Gründen von den Banken selbst eingeführt wurde.

Also ich habe nichts für meinen Generator bezahlt und er funktioniert ja bei allen Banken, also wirst Du das Teil irgendwann wieder mal brauchen.

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so wie ich aus der Frage entnehme, wurde zuviel Lohn gezahlt und davon natürlich auch Steuer und Sozialabgaben abgezogen. Jetzt hätte aber nur das zu viel gezahlte Nettogehalt zurück überwiesen werden müssen, denn der Arbeitgeber kann die zu viel bzw. fälschlich abgezogenen Steuern und Sozialabgaben selbst zurückholen, das wäre also nicht Ihre Sache gewesen. Sie haben ja nicht nur die Steuer zu viel gezahlt sondern in dem Fall auch die Sozialabgaben. Woher hatten Sie denn überhaupt den Bruttobetrag, hat es für die Doppelzahlung auch eine Abrechnung gegeben?

Besteht noch die Möglichkeit einer Korrespontenz mit altem Arbeitgeber, wenn ja muss dieser eine korrigierte Lohnabrechnung in 2015 machen.

Natürlich kann dann die 2.Lohnsteuerkarte unter Stkl. 1 abgerechnet werden, da es sich hier nicht um 2 parallele Arbeitsverhältnisse handelt.

Also es ist eindeutig Aufgabe des alten Arbeitgebers, diese angelegenheit zu korrigieren.

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Ja es ist richtig, dass Du für das Einzelunternehmen eine  EÜR machen musst , aber ganz so einfach ist es nicht, denn wenn es das gleiche Unternehmen bleibt, aber sich nur die Rechtsform ändert durch Mitbeteiligung muss ja auch alles Anlagevermögen, Büroeinrichtungen e.t.c. an die GbR übertragen werden oder von Ihnen eingebracht werden. das bedeutet Einnahme für Einzelunternehmen aus Inventarverkauf e.t.c.und Ausgabe für die GbR aus Inventarübernahme e.t.c. durch Kauf. Das gilt für alles Inventar im Betriebsvermögen, was steuerlich zuvor als Ausgaben berücksichtigt wurde.

Auch die Berufsgenossenschaftsbeiträge/Versicherungen e.t.c. müssen eigentlich nur für das halbe Jahr bezahlt werden, d.h. ggf. Beiträge an das Einzelunternehmen zurück bezahlt werden und für GbR neu berechnet werden, weil ja andere Rechtsform u.s.w.Deshalb werden tatsächlich die vollen Beiträge als Ausgaben gebucht, weil ja auch bezahlt, aber wenn wegen Vertrags-oder Bescheidänderung Rückerstattung erfolgt, dies wieder als Einnahme im Einzelunternehmen gebucht.

Man könnte hier noch viel viel schreiben, aber dafür wäre ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner oder selber belesen:-)

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Es bestehen bei einem gemeinsamen Konto keine Möglichkeiten , die Einlagen zu schützen vor dem anderen Mitinhaber-es ist ja ein gemeinsames. Es gibt wohl die Möglichkeit, abbuchungsbeträge tägl. auf eine Höchstsumme zu begrenzen oder das immer Beide bei Abhebung von Geld unterschreiben müssen. Solche Dinge werden aber bei der Bank vertaglich fixiert. Auch kann ein Inhaber bei Trennung schnell das Konto sperren, aber das kommt ja auf das selbe raus.

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Das Finanzamt hat zwar eine Menge Daten schon im voraus aber nicht wenn du umziehst. Also einfach Umzug von da nach da angeben. Werbungskosten für Umzüge sind aber nur beschränkt abzugsfähig, nämlich wenn man entweder mehr als 100 km näher zum Arbeitsplatz zieht oder mindestens (genaue Zeit weiß ich nicht)ca. 60 min weniger Fahrzeit dadurch hat. Bei dir ist aber noch die Frage ob das Finanzamt diesen Umzug anerkennt, weil hier ein Umzug ist wegen Weiterbildung - nicht wegen Arbeit-oder läuft die Technikerausbildung nebenher? Wenn nicht, fallen während der Technikerausbildung wahrscheinlich auch keine Steuern an, so dass sich weitere Werbungskosten nicht auswirken würden. Kann aber nicht genau helfen, da ich nicht weiss wie die Problematik bei dir ist. Sorry

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Der Arbeitnehmer haftet genau so wie der Arbeitgeber-nur die Strafgelder sind oft unterschiedlich,d.h. der Arbeitgeber muss die ganzen Sozialbeiträge(werden geschätzt) nachbezahlen, Lohnsteuer e.t.c-dann geht es weiter mit Verfahren wegen Steuerhinterziehung,wegen Pflichtverletzung gegenüber der Sozialversicherung und gegenüber allen meldepflichtigen Ämtern (Berufsgenossenschaft)-also kurz gesagt,es wird teuer.80% der Verfahren gegen den Arbeitgeber kommen auch auf den Arbeitnehmer zu (Steuerhinterziehung,Versicherungsbetrug)-also lass die Finger davon. Solltest du schon reingerasselt sein, so kommt es darauf an, in wie weit du bewusst schwarz gearbeitet hast, also hast du gewusst, dass keine Abgaben erfolgten, hast du gedacht es war ein Freundschaftsdienst gegen ein Taschengeld..... u.s.w. - da könnte ich jetzt noch stundenlang schreiben, aber geholfen ist dir damit nicht... also schwarz bringt nichts als Ärger ein.

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In diesem Fall ist ein Zweitwohnsitz wahrscheinlich die finanz. am günstigsten gewählte Lösung. Die gesamten Kosten dieser Wohnung sind absetzbar(für ein Jahr) incl. Wochenendheimfahrten und Telefonkosten für Gespräche nach Hause. Als Dauerlösung aber wohl nicht ratsam.Wenn keine eigene Wohnung, dann alle Kosten der Übernachtung + Heimfahrt und Telefon +Verpflegungspauschale für Abwesenheit vom Wohnort (Auswärtstätigkeit).

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Du kannst auf jeden Fall Wohngeld beantragen, Das ALG wird wie Einkommen bewertet und wenn das einkommen zu gering ist kann man Wohngeld beantragen. Den Antrag schnellstens ausfüllen, denn es gibt erst Geld ab Antragsdatum. Es kann auch geprüft werden, ob zusätzl. Anspruch auf Hartz 4 besteht-denn wenn dein Einkommen+Wohngeld abzgl. der Mietkosten weniger als der Mindesbedarf ergibt kommt Harz4 ins Spiel.(je nach Anzahl der Fam.-Mitglieder) Noch was. Auch bei Wohngeldantrag wird das einkommen aller Personen im Haushalt angerechnet.

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