Ich unterstelle es handelt sich um in Deutschland geschlossene Verträge. Grundsätzlich würde da eine Risikolebensversicherung zahlen. In aller Regel sind Kriegsereignisse jedoch ausgeschlossen, bei manchen Versicherern nur dann, wenn man auf Seiten einer Kriegspartei kämpft.

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Hallo,

die Schlderung ist recht unvollständig. Wenn es sich wirklich so darstellt, bist Du eventuell privat Versichert oder freiwillig gesetzlich krankenversichert mit Nebenbeschäftigug oder auch etwas anderes. Deshalb benötige ich hier weitere Angaben:

  1. Bist rentenversicherungspflichtig oder freiwillig rentenversichrt?
  2. Bist du gesetzlich krankenversichert? Falls ja, pflichtversichert oder freiwillig versichert oder bist du privat krankenversichert.
  3. Übst du eine Tätiigkeit im Angestelltenverhältnis aus?
  4. Übst Du eine selbständige Tätigkeit aus? Falls ja, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit oder eine nicht rentenversicherungspflichtige Tätigkeit.
  5. Hast Du weitere EInnahmen (z. B,. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, landwirtschaftliche Einkünfte)?
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Grundsätzlich geht das nicht, da der Unterhalt für das Kind bestimmt ist und Du dem Kind hier keinen rechtlichen Nachteil einräumen darfst.

Außerdem darfst Du nicht zu Lasten eines Sozialversicherungsträger oder der Solidargemeinschaft auf Einnahmen verzichten, die zu einer Reduzierung der Sozialleistung führen würde. Einfach ausgedrückt: Du darfst nicht auf Kosten der Allgemeinheit auf Leistungen verzichten. Tust Du es doch, werden diese trotzdem als gezahlt betrachten.

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Grundsätzlich geht das. Da gibt es mehrere Möglichkeiten z. B. Du nimmst ein Darlehen bei Deinen Mitarbeitern auf, Zins ist Verhandlungssache. Oder Du beteiligst Deine MA am Unternehmen, die MA werden dann Mitinhaber und erhalten auch evtl. Gewinnausschüttungen (dies ist eher für GmbHs oder AGs geeignet). Auch eine stille Beteiligung ist denk, aber da muss auch die Rechtsform Deines Unternehmens passen. Oder Du sagst Deinen Mitarbeiter eine Rente zu, deren Höhe sich aus dem Entgeltverzicht und dem garantierten Zins ergibt. Das ist alles relativ komplex. Allein an Beratungskosten würde ich mal mit 2 bis 3000 Euro rechnen. Auch die Verwaltung der Darlehen, Beteiligunge usw. ist aufwändig und löst höhere Kosten für Steuerberater und Anwalt aus.

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Ein Blick ins Gesetz schafft Klarheit. In § 47 b Abs. 1 steht: " Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat."

Also, das Krankengeld ist so hoch wie das ALG !

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Hier wäre zu überlegen, ob man nicht ein Rentensplitting vereinbart. Hier gibt es etas mehr Infos https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Rentensplitting/rentensplitting_node.html.

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Folgende Rechnung kann man machen:

25 h / Woche = 1.300 h/Jahr im Monatsdurchschnitt also 108,33h.

Geht auch mit 13 Wochen (= 3 Monate)

25h/Wochen = 325h /3 Monate im Monatsdurchschnitt also 108,33h.

I. d. R wird dies anerkannt da die Abweichung in den einzelnen Monaten geringfügig ist und auch schnell ausgegelichen wird. Für Überstunden etc. gilt das, was im Arbeitsvertrag steht

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Im Grunde ist das nur dann von Bedeutung, wenn es sich um einen beherrscheden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Wenn das Gehalt unangemessen hoch ist, erkennt das Finanzamt das Gehalt nicht als Betriebsausgabe an, sondern vemutete eine Gewinnausschüttung, deswegen heißt dass dann verdeckte Gewinnausschüttung.

Das Vergelechsentgelt ist nicht nur branchenbezogen, sondern auch Unternehmensgröße, Umsatz, Anzahl der Mitarbeitenden usw. sind zu berücksichtigen. Auch erfolgsabhängige Boni, die bei Geschäftsführern die Regel sind, können auch auch zu vergleichsweise hohen Gehältern führen.

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Der Vertrag wurde nicht wirksam gechlossen. Zum Zeitpunkt des "Vertragsschlusses" warst Du minderjährig und nur beschränkt geschäftsfähig. Die Eltern haben dem Vertrag auch nicht zugestimmt (Bemerkung am Rande: es müssen beide Eltern zustimmen, da das Kind von beiden gemeinsam verteten wird).

Wenn Du allerdings wüsstest dass du Rechnung nicht zahlen kannst oder es zumindest nicht unwahrscheinich ist, könnte dass Betrug sein. Strafmündig ist man ab 14 Jahren.

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Für die Steuer gilt das sog. Zuflussprinzip. Die Steuer fällt für das Jahr an in dem die Zahlung erfolgt ist. Wenn Du also im Jahr 2022 eine Nachzahlung der Rente erhalten hast, wird diese Zahlung auch Grundlage des Steuerbescheides 2022. Es spielt keine Rolle für welche Jahre es gezahlt ist. Von der Steuerfreiheit des ALG und des Krankengeldes profitierst Du also in zweierlei Hinsicht: Erstens sind diese Zahlungen in dem Jahr in dem Sie gezahlt werden steuerfrei (Bitte den Progressionsvorbehalt beachten) und bei der Nachzahlung der Rente wird ja das bezogene Krankengeld und ALG einbehalten, also nicht ausgezahlt und somit auch nicht besteuert.

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Du kannst in der Familienversicherung bleiben, wenn das eigene Einkommen nicht höher ist als 470 Euro pro Monat (Achtung, diese Grenze ist dynamisch, da an die Bezugsgröße gekoppelt. (Ausnahme: geringfügige Beschäftigung, da gelten 520 Euro pro Monat, ist aber auch dynamisch in Abhängigkeit vom Mindestlohn).

Das Einkommen ist jährlich durch den Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.

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Du schreibst, dass sie bewilligt wurde, wenn das nicht der Fall sein sollte müsstest Du weiter Anspruch auf ALG I haben. So wie Du das schreibst hört sich das an als wäre ein Bescheid ergangen und dagegen Widerspruch eingelegt.

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Während der LTA solltest Du Geld vom Kostenträger der Maßnahme erhalten, ich vermute es ist in Deinem Fall die DRV. Dann muss das ALG I enden, da Du ja während der LTA nicht vermittebar bist. Du solltest dann aber von der DRV Übergangsgeld erhalten.

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Grundsätzlich kannst DU Dich krank melden. Das Arbeitsamt würde auch 6 Wochen weiterzahlen. Danach würdest DU Krankengeld erhalten aber der Anspruch ist schon ausgeschöpft. Ein Nahtlosigkeitsfall ist ohnehin nicht mehr möglich, da Du ja erst "normales" ALG bezogen hast und DU eben nicht auf Grund einer Leistungsminderung auf unter 15 Stunden wöchentlich ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung erhätst.

Es belibt Dir, gesundheitliche Einschränkungen geltend zu machen, so dass Du nicht rehafähig bist. Hier brauchst Du entsprechende Bericht Deiner Ärzte.

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Die Haftpflicht zahlt keinen Eigenschaden, Deine Haftpflicht ist also schon mal raus.Haftung setzt aber Verschulden voraus. Es wäre jetzt zu prüfen, ob bei Deinem Sohn ein Verschulden vorliegt. Dabei ist dessen Alter und vor allem die Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist Dein Sohn Minderjährig, d. h. Du hast auch eine gewisse Aufsichtspflicht. Hast Du die Aufsichtspflicht verletzt gibt es auch nichts. Wie weit die Aufsichtspflicht allerdings geht, ist wieder vom Kind abhängig und regelmäßig Streit vor Gerichten.

Selbst wenn hier ein 100%iges Verschulden gegeben wäre, ist die Frage wie hoch der Schaden denn ist. Der Herd war vermutlich nicht neu, also wird nur der Zeitwert ersetzt, denn Dein Sohn hat ja keinen neuen Herd kaputt gemacht, sondern nur einen alten, der weniger Wert ist. Bei einem Neupreis von 500 Euro und einem Alter von 5 Jahren des Herdes dürfte der Zeitwert kaum 100 Euro betragen.

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Das steht in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der jeweiligen Satzung der Landesrundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.

Auch eine Mahnung ist rechtlich nicht erforderlich. Du weißt, wieviel und bis wann Du zahlen musst, das reicht aus, um in Verzug zu kommen.

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Im Prinzip schon aber um Steuern zu sparen muss man erst welche zahlen. Bei einem Einkommen von 6 x 900 € also 5.400 Euro, fallen keine Steuern an. Über die Einkommensteuererklärung kannst Du dir eventuell vom Arbeitgeber gezahlte Steuer zurückholen.. Der Grundfreibetrag liegt 2022 bei 10.347 Euro wer weniger zu versteuerndes Einkommen hat zahlt keine Steuern, somit hilft Dir die grundsätzliche Möglichkeit der Absetzbarkeit nichts. Allerdings wäre zu prüfen, ob Du, wenn Du im Berufsleben bist, nicht nachträgliche Ausbildungskosten geltend machen kannst.

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Die Gebühren sind hier gesetzlich geregelt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde (Bei Nortaren i. d. R. nicht möglich). Für Notare gilt das Gerichts- und Notarkostengesetz, für Anwälte des Rectsanwalstvergütungsgesetz.

Beiden gemeinsam ist, dass es absolut nicht auf die Zeit ankommt, sondern auf den Gegenstandswert um den es geht.

Eine Information ist nicht erforderlich, es sei denn man weicht von den gesetzlichen Gebühren ab. Da gibt es auch Urteile, die das bestätigen. Jeder kann sich ja über die Gebühren informieren.

Es gibt auch ein Verbot der geringen Gebühr bzw. ein Gebührenunterschreitungsverbot (§ 49b BRAO und §4a RVG).

Da das alles gesetzlich geregelt ist, kann man nicht so ohne weiteres gegen das Gesetz verstossen und weniger verlangen.

Bei Anwälten sind Stundenhonorare, wenn diese denn vereinbart wurden, von 150 bis 500 Euro üblich, zuzüglich Nebenkosten nach dem RVG

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§ 107 Abs. 1 GewO: Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

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Ein Blick in § 7 Abs. 2 sagt: Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass es auch ein Wegeunfall ist, denn nicht jeder Weg zur Arbeit ist ein Wegeunfall. Da muss der Unfallbegriff schon beachtet werden.

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