Ist das bereits Geldwäsche?

Hallo zusammen,

ich führe nichts böses im Schilde, möchte mich aber bevor ich versehentlich in die Fänge von Geldwäschebeauftragten gelange hier bei erfahrenen Personen rum Rat fragen.

Folgende Situation: Ich überweise von meinem Bankkonto Geld und erhalte dafür eine Online-Währung von einer großen Firma XXX, ich würde das jetzt mal ein bisschen mit PayPal vergleichen. Von diesem "Online-Geld" kaufe ich mir online sogannte PayXXcards (wird den meisten wohl ein Begriff sein, ebenfalls eine Art Prepaid Online-Geld) auf einer Webseite (ebenfalls große Firma aus dem Ausland, seit über 10 Jahren online) Die Währungen an sich sind völlig legal.

Diese PayXXcards kann ich wiederum auf eine Prepaid-Karte einzahlen (Neteller, ebenfalls recht bekannt) und später mithilfe dieser Karte das Geld an einem beliebigen Bankautomaten abheben. Da durch Wechselkurse und ähnliches die Werte der Währungen schwanken bleibt nach so einem "Durchgang" ein kleiner Gewinn für mich übrig.

Ansich sehe ich da kein Problem, da ich ja nur mein eigenes und legal verdientes Geld verwende und sämtliche Konten bzw. Karten auf meinen Namen laufen. Allerdings handelt es sich im Monat um recht hohe Geldbeträge, ich überweise also ca. 3500€ über den ganzen Monat verteilt und zahle den Monat verteilt das Geld komplette Geld eben wieder auf mein Konto ein. Den Gewinn von ca. 350€ behalte ich meistens in Bar.

Für mich als Laie hört sich das jetzt irgendwie nach Geldwäsche an, vorallem wenn das ganze auch noch mit einer Online-Währung und Firmen aus England, etc. verbunden ist. Ich habe also die Sorge dass durch die hohen Bargeldeinzahlungen ein Verdacht auf mich fällt und am Ende meine ganze Sache doch nicht so ganz legal ist wie ich denke. Und wegen 350€ Gewinn im Monat lege ich mich ungern mit dem deutschen Finanzamt oder ähnlichen an :-).

Soweit ich weiß muss die Bank doch ab 15.000€ Bargeldeinzahlungen das ganze an einen Geldwäschebeauftragten weiterleiten, der dann vermutlich von mir wissen möchte wo das viele Bargeld herkommt. Aus meiner Sicht könnte ich ja dann begründen bzw. Nachweisen woher ich das Geld bekomme bzw. das es sich eigentlich nur um mein eigenes Geld handelt. Aber so wirklich sicher bin ich mir da eben auch nicht...

Könnt ihr mir da weiterhelfen oder sagen an wen ich mich eventuell wenden könnte? Danke schoneinmal im Vorraus!

Viele Grüße Daniel

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Hi,

ich habe folgenden wichitgen Hinweis für Dich. Da Du Bank- und Finanzgeschäfte tätigst, also Kauf- und Wechselgeschäfte mit PrepaidKarten, damit auch Gewinn erwirtschaftest musst Du dies bei der BaFin zur Überprüfung melden. Auch in Bezug auf das Finanzamt. Denn somit hast Du ein zusätzliches Einkommen. Ansonsten machst Du Dich strafbar, dafür gibt es bis zu 5 Jahre Haft. Kein Scherz.

Zusätzlich ist es durch paysafecard.com seit Januar 2012 verboten paysafecards von Nicht-Offiziellen-Partnern zu kaufen oder eigene Karten zu verkaufen. Wenn sie dahinter kommen hast Du schnell Post aus Österreich bzw. aus Frankfurt (Anwälte von Paysafecard.com) mit einer Abmahnung und Anwaltskosten von 2.500€, denn die berechnen mit einem Streitwert von 250.000€. auch kein Scherz

Die Nutzung von neteller für Finanz-Tauschgeschäfte ist auch offiziell verboten. Neteller möchte, das man deren Dienst nutzt um bei den Partnern einzukaufen. andere Finanzgeschäfte sind strikt untersagt und sobald Du auf deren blacklist auftauchst. IP-Adresse, Bankautomaten, Wohnort wirst Du "permanently" auf Lebenszeit gesperrt.

Woher ich das weiß? ...

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Der Wegeunfall

Nicht nur die eigentliche Berufstätigkeit z. B. die Tätigkeit des Nähens der Schneiderin, sondern auch der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause wird als versicherte Tätigkeit anerkannt. Ein Unfall im Zusammenhang mit einem Weg wird umgangssprachlich auch als Wegeunfall bezeichnet. Ein Wegeunfall liegt insbesondere dann vor, wenn der direkte, sinnvolle Weg zur Arbeitsstätte gewählt wurde. Eine Unterbrechung oder ein Umweg des Weges schließt in der Regel einen Wegeunfall aus. So steht nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG v. 24. Juni 2003 – B 2 U 40/02 R) zum Beispiel nicht mehr unter dem Schutz der Sozialversicherung, wer auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Umweg von 100 Metern macht, um z.B. Geld vom Automaten abzuheben. Allerdings kann bei einer Wegeunterbrechung von weniger als zwei Stunden der Versicherungsschutz bei Wiederaufnahme des Weges hin zum versicherten Ziel wieder aufleben. Fahrgemeinschaften stehen in der Regel ebenso unter Versicherungsschutz (da sie eine betriebliche Ursache haben), wie etwa ein Umweg, der dazu genutzt wird, wegen der versicherten Tätigkeit im Haushalt des Versicherten wohnende Kinder in fremde Obhut zu überbringen. Demgegenüber besteht keinerlei Versicherungsschutz beim sogenannten Abweg. Die Abgrenzung zwischen privatem (unversichertem) und beruflichem (versichertem) Bereich kann also problematisch sein: So sind z. B. die Folgen eines Sturzes durch eine verglaste Wohnungstür mit Unfallfolgen, die durch den Aufprall im (unversicherten) privaten Bereich eintreten, nicht versichert, denn die Wohnungstür (das kann auch das Garagentor einer mit dem Wohnhaus verbundenen Garage sein) ist die Grenze, an der der versicherte Weg in den unversicherten privaten Bereich übergeht.

Seit Jahren streben Arbeitgeberverbände aus Gründen der erheblichen Minderung ihrer Beitragsanteile zur Unfallversicherung an, generell Wegeunfälle nicht mehr als Arbeitsunfälle gelten zu lassen.

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