Der Zentralruf der Autoversicherer hilft überhaupt nicht. Der ist nur für Schadenfälle bei unbekanntem Versicherer der Ansprechpartner-

Weiterhin ist der Verlust des SFR nach 7 Jahren bei den meisten Versicherern Tatbestand, aber nicht bei allen.

Du musst also den alten Versicherer schon ausfindig machen. Wenn der die 7-Jahreregelung nicht hat, könnte das klappen, den SFR noch zu bekommen.

Wenn er ihn zwar hat, aber nicht akzeptiert, solltest Du Dir von ihm zumindest eine Bescheinigung nach § 5 VVG geben lassen. Wenn er das ablehnt: Ganz schlechte Karten. Dann ist der SFR weg.

Aber ein Versuch ist es wert.

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http://www.senioren-ratgeber.de/Soziales/Rente-Was-darf-ich-dazuverdienen-207259.html

Witwen und Witwer dürfen in den alten Bundesländern bis zu 771,14 Euro netto zusätzlich zu ihrer Hinterbliebenenrente verdienen, in den neuen Bundesländern 714,12 Euro.
Bekommen sie mehr, werden 40 Prozent des überschüssigen Betrags von der
Rente abgezogen. Ein Beispiel: Eine Witwe verdient zu ihrer Rente 871,14 Euro zusätzlich. Sie überschreitet den Freibetrag also um 100 Euro.
Davon 40 Prozent sind 40 Euro. Um diesen Betrag kürzt sich also ihre
Witwenrente.

Ich habe die Zahlen einmal auf 2016 angepasst.

Aus einen weiteren LInk:

Gibt es außerdem noch Kinder, die einen grundsätzlichen Anspruch auf Waisenrente haben, erhöht sich der Freibetrag um 163,58 € bzw. 151,48 € pro waisenrentenberechtigtes Kind.


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Könnte es sein, dass Du die Frage schon selbst beantwortet hast?

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So einfach ist das Problem für Dich nicht zu lösen.

Normalerweise lösen Banken einen Scheck auch nach Ablauf der Vorlagefrist ein. Wenn Du nicht beweisen kannst, dass dem Empfänger der Scheck so zeitgerecht zugegangen ist, dass er ihn innerhalb der Vorlagefrist einlösen konnte, hast Du schon einmal schlechte Karten. Wenn der Scheck aufgrund mangelnder Kontodeckung nicht eingelöst wurde, werden Deine Karten noch schlechter.

Wenn auf der Rechnung ein Zahlungsziel angegeben war, befindest Du Dich sofort danach in Verzug. Das bedarf keiner Erinnerung oder Mahnung. Dann kann auch ein Anwalt eingeschaltet werden.

Die Anwaltsgebühren bei diesem Betrag belaufen sich auf exakt 83,54 Euro. Kannst Du hier nachrechnen:

http://kostenrechner.anwalt-suchservice.de/kostenrechner/anwalt/

Durch die Ausstellung des Schecks hast Du beurkundet, dass die Forderung aus der Rechnung zu Recht besteht. Und dann sind wir wieder am Anfang. Wenn jetzt hinzu kommt, dass die Nichteinlösung aufgrund mangelnder Kontodeckung erfolgte oder Du die Fristüberschreitung nicht beweisen kannst, dann würde ich alles ganz schnell bezahlen, weil es ansonsten noch teurer wird. Den Urkundenprozess kannst Du m. E. nicht gewinnen.

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Wenn Du das erste Mal bei diesem Vermieter eine Räumungsklage am Hals hast, hast Du innerhalb einer Schonfrist von 2 Monaten nach Rechtsgültigkeit der Räumungsklage Zeit, die Mietschulden INSGESAMT zu begleichen, also nicht nur die, die zur Räumungsklage geführt haben.

Passiert Dir das gleiche noch einmal innerhalb der nächsten 2 Jahre, rettet Dich nichts mehr.

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Ich will morgen mal anrufen.

Gute Idee!

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