Nicht so einfach zu lösen. Das FA erkennt grundsätzlich nur das Original an, keine Kopie oder eine Zweitschrift.

Du kannst Dir natürlich von der Bank (kostenpflichtig) eine Zweitschrift ausfertigen lassen, aber die Anerkennung durch das Finanzamt wird schwierig werden. Sachverhalt schildern und beten.....

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Lies einmal hier auf Seite 48:

http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=5915&t=1378426371&hash=e86143d236ba789a1a976d802ce2593c

Hier steht, dass es 5 Jahre sein müssen, aber auch auf Verordnung hin bis zu 15 Jahre angewiesen werden kann. Allerdings habe ich nichts zu einer Verordnung gefunden, was über die 5 Jahre hinaus geht. Wie gesagt: Nichts gefunden.

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Grundsätzlich kannst Du davon ausgehen, dass eine Versicherung auf Basis des Wiederbeschaffungswertes regulieren muss. Das betrifft sowohl die eigene Kaskoversicherung als auch eine gegnerische Haftpflichtversicherung bei einem unverschuldetem Unfall. Deswegen benötigst Du nicht alle 2 Jahre ein Wertgutachten, zumindest so lange nicht, wie Dein Motorrad auf dem Markt noch in einem aussagefähigen Volumen gehandelt wird.

Da Dein Motorrad weder ein Oldtimer, noch ein Youngtimer ist, werden Spezialtarife, die am Markt schon wertbezogen angeboten werden, hier kaum zur Anwendung kommen können.

Lies Dir mal diesen Artikel durch.

http://www.motorradonline.de/rat-und-tat/wertgutachten-fuer-youngtimer/477382

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Ich konnte im Internet folgendes finden:

http://www.ieconline.de/auslandsstudium/2-finanzierung/steuerliche-absetzbarkeit.html

Für die steuerliche Absetzbarkeit entscheidend ist, dass die Fortbildungsmaßnahme die persönlichen beruflichen Perspektiven verbessert. Zudem muss die Fortbildung, in diesem Fall also der weiterführende Studiengang im Ausland, im direkten Zusammenhang mit einem bereits zuvor ausgeübtem Beruf stehen. Das heißt: Der Aufbaustudiengang soll bereits bestehende Kenntnisse erweitern, vertiefen und den/die Absolvent/in so für höhere Aufgaben in seinem/ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich qualifizieren.

Das heißt auch: Quereinsteiger/innen oder Studierende ohne Berufserfahrung, die sich mit dem Master im Ausland ein neues Fachgebiet erschließen oder mit dieser Qualifikation in einem bestimmten Aufgabengebiet tätig werden wollen, können ihr Auslandsstudium nicht steuerlich geltend machen. In ihrem Fall handelt es sich nicht um Fortbildungs- sondern um Ausbildungskosten.

Nachgewiesen werden muss auch, dass die Fortbildungsmaßnahme im Ausland zu viel Zeit in Anspruch nimmt, um ausgedehnten touristischen Aktivitäten nachgehen zu können. Wer als Vollzeitstudent/in eingeschrieben ist, kommt hier aber nicht in Erklärungsnöte.

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Das ist wirklich eine interessante Frage.

Das vermutlich einzig Positive für Dich ist, dass eine Schadenmeldung nicht verspätet wäre. Man kann ja erst melden, wenn festgestellt. Allerdings könnte Dir Dein Hausratversicherer vorwerfen, dass Du nicht sofort die Ankunft des gesamten Hausrates, insbesondere der wertvollen Sachen überprüft hast.

Aber unabhängig davon, wirst Du hier wohl sehr schlechte, oder gar keine Karten haben.

Der Diebstahlschutz gilt für einen Zeitraum von 2 Monaten (meistens) für bei Wohnungen, sofern der Umzug dem Versicherer angezeigt wurde. Das heißt also: Nur in den Wohnungen. Alles was außerhalb der Wohnung passiert, geht risikomäßig auf den Frachtführer über. Also hättest Du die Prüfung "alles da?" bei Ankunft Deines Hausrates in der neuen Wohnung vornehmen müssen. Da Du das versäumt hast, ist der Diebstahl durch die Umzugshelfer (oder jemand anders) ja eine reine Vermutung. Aber auf Vermutungen wird nun einmal nichts gezahlt.

Deswegen im Endergebnis: Null Chance!

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Wenn die 2. Belastung nicht für die Rückfahrt war, solltest Du Dich an die Bank wenden. Die können anhand des "Zeitstempels" erkennen, ob es eine fehlerhafte Belastung war. Dann erfolgt auf jeden Fall eine Gutschrift.

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Ich würde davon abraten, da die Leistung der Unfallversicherung sich nicht um eben diesen Prozentsatz erhöht. Hier ist der Versicherer der Gewinner.

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Bevor ich es abtippe. Hier findest Du alles zu Deiner Frage:

http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/va-aus.html

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Kein Recht zur Anordnung von Zwangsurlaub hat der Arbeitgeber jedoch bei Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen. Das sog. Betriebsrisiko, d. h. die Gefahr der unwirtschaftlichen Bezahlung von Arbeitnehmern, darf nicht durch einseitige Urlaubsanordnung abgewälzt werden.

http://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/mitarbeiter-in-den-zwangsurlaub-schicken_76_68334.html

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Es ist dann kein Problem, wenn Du den Schadenfreiheitsrabatt, den jetzt ja Deine Frau hat, aufgrund der Dauer Deiner Fahrerlaubnis selbst hättest erfahren können. Weiterhin muss deine Frau der Übertragung des SFR zustimmen. Dann führt der Versicherer die Übertragung durch.

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Meiner Meinung kannst Du eigentlich nur verkaufen, wenn es nur wenige sind, auch behalten (Transaktionskosten). Conergy von heute hat mit der Aktie überhaupt nichts mehr zu tun. Selbst wenn die heute riesige Gewinne machen würden, hätte das keinen Einfluss auf diese Aktie. Die AG hat ja Insolvenz angemeldet. die Aktie ist nur eine leere Hülle.

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Bei Google geklaut:

Die Kontoführungsgebühren können in der Steuererklärung Berücksichtigung finden. Sie sind mit einem Betrag von 16 Euro pauschal bei den Werbungskosten anzugeben. Auch wenn die tatsächlichen Kosten für die Kontoführung geringer ausgefallen sind, kann dieser Pauschalbetrag abgesetzt werden. Bei gemeinsamt veranlagten Ehegatten können, wenn jeder Ehegatte ein eigenes Konto unterhält, 32 Euro veranschlagt werden.

Wer höhere Kosten für Kontoführungsgebühren in seiner Steuererklärung angeben will, muss beim Finanzamt die angefallenen Kosten glaubhaft belegen. Das kann beispielsweise durch Vorlage der entsprechenden Kontoabrechnungen oder Kontoauszüge geschehen. Die in der Kontoabrechnung gegebenenfalls enthaltenen Sollzinsen für die Inanspruchnahme eines Überziehungskredites können nicht angerechnet werden. Es gelten die reinen Kosten, die die Bank für die Führung des Girokontos erhoben hat.

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Es ist einfach immer ein Risiko vorhanden, wenn man darauf verzichtet.

Ich bezweifel allerdings, dass der Notar einen Vertrag ohne Auflassungsvormerkung machen wird.

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Noch schlimmer ist es, wenn jemand mit seinem Ferrari zur Arbeit fährt.

Ist es ungerecht, wenn jemand die 30 ct. erhält, der mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt?

Es ist ja jedem selbst überlassen, ob er "kostendeckend" zu Arbeit fährt/geht, oder eben nicht. Bei einem 12 Jahre alten Fiat 500 wird es möglicherweise reichen. Denn die 30 ct. bei dem Golf beinhalten u. a. den Wertverlust, den man durch Anschaffung eines anderen Autos selbst beeinflussen kann.

Es heißt ja nicht umsonst "Pauschale".

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Ob Dein Fahrzeug ggf. stillgelegt wird, hängt davon ab, ob Du von der neuen Versicherung ebenfalls eine elektronische Versicherungsbestätigung (EVB) erhalten hast oder nicht, und diese der Zulassungsstelle gegeben hast.

Da Du von der ersten Gesellschaft eine EVB genutzt hast, hat diese Gesellschaft Dir auch Versicherungsschutz gewährt. Da ist es für die Haftpflichtversicherung unerheblich, ob Du einen Vertrag unterschrieben hast oder nicht. Der Versicherungsschutz bestand im Rahmen der vorläufigen Deckung. Wenn diese Gesellschaft keinen Antrag erhalten hat, wird sie irgendwann natürlich die Zulassungsstelle vom Ende Ihrer Deckungszusage informieren. Das ist in Deinem Fall wohl so geschehen. Allerdings macht sie das nicht per Beginn der Zulassung, sondern "irgendwann". Von der Zulassung bis zu diesem Zeitpunkt steht dem Versicherer dann auch der Beitrag zu.

Das betraf jetzt erst einmal die erste Versicherung. Kommen wir nun zu der zweiten, der günstigeren.

Wenn von dieser Gesellschaft auch eine EVB bei der Zulassungsstelle hinterlegt hat (durch Dich), brauchst Du Dir erst einmal keine Sorgen machen, da diese natürlich wegen der Reaktion des ersten Versicherers nicht ungültig wird. Du hast also Versicherungsschutz. Falls Du allerdings keine EVB hinterlegt hast, fährst Du tatsächlich im Moment ohne Versicherungsschutz. Also musst Du so schnell wie möglich Dir von der neuen Versicherung eine EVB besorgen oder diese bitte, die Nummer per Fax an die Zulassungsstelle zu schicken. Das machen die Versicherer schon mal.

Du kannst versuchen, dass die neue Versicherung die EVB per Zulassung gültig macht. Dann musst Du mit dem alten Versicherer sprechen, ob diese auf die Geltendmachung der Prämie für deren vorläufige Deckung verzichtet. Also, einmal dort anrufen.

Das hast Du natürlich alles selbst verbockt. Immer schlecht, die "Doppelkarte" eines Versicherers zu benutzen und bei einer anderen den Vertrag unterschreiben. Vermutlich ist das den Stress, den Du jetzt hast und haben wirst, wohl nicht wert gewesen.

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Nicht nur bei der Ausgabe. Witzig finde ich hierbei schon, dass die Gebühren, wenn man die erhaltene Rolle ungebraucht zurück gibt, den Wert der Münzen übersteigen können:

Ein Einzelhändler wundert sich: Für gerolltes Münzgeld soll er bei seiner Bank jetzt Gebühren zahlen — sowohl beim Ankauf als beim Verkauf. Sprich: Für jede Rolle Kleingeld für seine Wechselgeldkasse bittet ihn die Bank gesondert zur Kasse. Und will er ungebrauchte Rollen später wieder eintauschen, muss er erneut eine Gebühr entrichten. Kurios: Eine Rolle mit Ein-Cent-Münzen hat einen Wert von 50 Cent. Für die Ausgabe der Rolle verlangt die Sparkasse Duisburg beispielsweise eine Gebühr von 30 Cent. Nimmt sie die Rolle zurück, werden sogar 50 Cent fällig. Die Gebühr übertrifft bei diesem Beispiel sogar den Wert des Geldes.

Aus:

http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/kreditinstitute-fordern-gebuehren-fuer-gerolltes-muenzgeld-id4772272.html

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